Beispiel 2
BFH v. 15.05.2002, I R 40/01, BStBl. II 2002, 660: K ist niederländischer Staatsangehöriger. Er wohnte bis zum 16. Februar 1997 (Streitjahr) im Inland und erzielte bis zu diesem Zeitpunkt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Vom 17. Februar 1997 an wohnte K in den Niederlanden, wo er ebenfalls nichtselbständig tätig war. Die im Streitjahr in den Niederlanden erzielten Einkünfte waren höher als diejenigen, die der Kläger bis zu seinem Wegzug erzielt hatte.
Ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit liege nicht vor. Denn auch wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hätte, wären die in- und ausländischen Einkünfte bei der Bemessung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Die Erhöhung des Steuersatzes beruhe also nicht auf dem Wegzug, sondern darauf, dass der Steuerpflichtige nach dem Wegzug noch ausländische Einkünfte erziele. [10] Der BFH sah keine Veranlassung, die Frage dem EuGH vorzulegen, weil der Progressionsvorbehalt durch die Asscher-Entscheidung des EuGH [11] inzidenter anerkannt worden sei. Diese Auffassung des BFH ist kritisch zu sehen, weil der EuGH im Fall Asscher nicht (auch nicht inzidenter) über den Progressionsvorbehalt entschieden hat.