Beispiel BFH
A, der seit langem in Deutschland lebt, schenkt im Jahr 2019 dem B, wohnhaft in einem DBA-Staat außerhalb der EU, seinen 5%igen Anteil an einer Kapitalgesellschaft.
Die Schenkung löst die Besteuerung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG 2007 aus.
Nach der Schenkung zieht B im Jahr 2021 [Alt. 2022] nach Deutschland (Lebensmittelpunkt).
Für die Frage, ob durch den Zuzug nach Deutschland im Jahr 2020 der Steueranspruch rückwirkend entfällt, ist § 6 Abs. 3 Satz 3 AStG 2007 anzuwenden. Die Schenkung wird in Nicht-EU-Fällen nicht von § 6 Abs. 3 AStG 2007 erfasst und lässt den Steuertatbestand nicht rückwirkend entfallen.
Wäre B im Beispielsfall 11 dagegen in der EU ansässig, würde der Steueranspruch nach § 6 Abs. 3 Satz 4 AStG 2007 rückwirkend entfallen.
Anders wäre Beispielsfall 11 auch dann zu beurteilen, wenn B die Anteile nicht durch Schenkung, sondern durch Erwerb von Todes wegen erworben hätte. Der Erwerb von Todes wegen wäre von § 6 Abs. 3 Satz 3 AStG 2007 erfasst. Wird im Fall des Erwerbs von Todes wegen der Rechtsnachfolger innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung des Steueranspruchs unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch.
Abwandlung
Zieht B erst im Jahr 2022 nach Deutschland, ist § 6 Abs. 3 Satz 5 AStG 2022 anzuwenden. Diese Regelung differenziert nicht danach, ob B die Anteile durch Schenkung oder von Todes wegen erworben hat. Da die Siebenjahresfrist erfüllt ist, entfällt in der Abwandlung der Steueranspruch rückwirkend.