Beispiel 7
A, der seit langem in Deutschland lebt, schenkt dem B, wohnhaft im Ausland, seinen Anteil (> 1%) an einer Kapitalgesellschaft. Nach dem geltenden DBA darf Deutschland als Quellenstaat den Veräußerungsgewinn im Falle der Veräußerung durch B [Alt. 1] besteuern / [Alt. 2] nicht besteuern
Da A nicht wegzieht, bleibt er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Dennoch löst die Schenkung die Besteuerung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG 2007/§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 AStG 2022 aus. Ob Deutschland das Besteuerungsrecht verliert oder nicht ist unerheblich.