Beispiel 3 [3]
A, kanadischer Staatsbürger, war in Deutschland bis zum Jahre 2004 insgesamt 6 Jahre und 8 Monate unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Ende August 2004 zog A zurück nach Kanada. Anfang 2018 kehrte er beruflich nach Deutschland zurück, wo er für diese Zeit einen Wohnsitz begründete. Ende 2021 kehrte A auf Dauer nach Kanada zurück. A hält 50% des Kapitals an einer inländischen GmbH. Hat A den Tatbestand des § 6 Abs. 1 AStG verwirklicht?
Abwandlung: A kehrt nicht Ende 2022, sondern erst im Januar 2022 nach Kanada zurück.