Beispiel 15
Binnenschifffahrt-Urteil, BFH v. 28.04.1971, I R 55/66, BStBl. II 1971, 630
Ein deutscher Binnenschifffahrtsunternehmer verlegte seinen Wohnsitz in die Schweiz und leitete fortan von dort aus seinen (deutschen) Betrieb. Nach Art. 8 Abs. 2 DBA-Schweiz werden Betriebe in der Binnenschifffahrt nur in dem Staat besteuert, in dem sich der Ort der Unternehmensleitung befindet. Mit der Verle-gung des privaten Wohnsitzes war also gleichzeitig der Ort der Geschäftsleitung verlegt und das Unternehmen aus der deutschen Besteuerung ausgeschieden.