Beispiel 14a
A ist Alleingesellschafter der A-GmbH. Er bringt seine Anteile an der A-GmbH (AK 50 / gemeiner Wert 120) am 01.03.2007 in die Neu-GmbH ein und erhält hierfür Anteile an der Neu-GmbH. Die Neu-GmbH setzt die A-GmbH-Anteile mit dem Buchwert von 50 an. Am 01.04.2010 zieht A in die Schweiz. Zu diesem Zeitpunkt haben die Anteile einen gemeinen Wert von 130.
Beispiel 14b
Der Einzelunternehmer A bringt 2007 sein Unternehmen (Buchwert: 50, gemeiner Wert: 120) in die neu gegründete A-GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen ein. Im Jahr 2010 verlegt A seinen Wohnsitz in die Schweiz. Der gemeine Wert der Anteile beträgt nun 130.
Welche steuerlichen Folgen ergeben sich?