Wegzugsbedingte Versteuerung von stillen Reserven in Kapitalgesellschaftsanteilen nach § 6 AStG

- Rück-Korrekturtatbestände, „Erleichterungs“-Tatbestände

Beispiel 12

X ist in Deutschland ansässig und legt GmbH-Anteile im Jahr 2015 in eine EU-Personengesellschaft (Betriebsstätte) ein und entnimmt sie im Jahr 2021 [Alt. 2022] wieder. 

Rechtslage nach § 6 AStG?

Lösungsvorschlag Beispiel 12
Einlage der Anteile in ausländische Personengesellschaft, welche dem Gesellschafter eine Betriebsstätte vermittelt, ist steuerpflichtig gemäß § 6 I 2 Nr. 3 AStG 2007 

Rückführung / spätere Entnahme der Anteile?
§ 6 Abs. 3 Satz 4 AStG 2007: rückwirkender Wegfall des Steueranspruchs nur bei Stundung nach Abs. 5 (Einlage in EU-Betriebsstätte). Hinweis: Die Entnahme aus einer Drittstaaten-Betriebsstätte ließ den Steueranspruch nicht rückwirkend entfallen.

Anwandlung
Für Entnahmen nach 2022 sieht § 6 Abs. 3 AStG 2022 keinen Rückwirkenden Wegfall des Steueranspruchs vor. Allerdings profitieren Altfälle von der Übergangsregelung des § 21 Abs. 2 AStG 2022. Danach ist § 6 Abs. 3 AStG in der am 31.12.2020 gültigen Fassung auf noch laufende Fristen gemäß Absatz 3 weiterhin anzuwenden. Da im Falle einer EU-Betriebsstätte gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 AStG 2007 eine Rückführung der Anteile zeitlich unbefristet möglich ist, beseitigt die Entnahme der Anteile im Jahr 2022 rückwirkend die Besteuerung.