Steuerliche Anreize
Wann ist man ein Startup?
Steueranreize für Startup-Unternehmen, Mitarbeiter und Investoren
Mit dem Startup-Gesetz treten eine Vielzahl von Regelungen in Kraft, die den rechtlichen Rahmen für Startups begünstigen. Es werden die bürokratischen Anforderungen bei der Gründung eines Startups erheblich reduziert, indem u. a. ein elektronisches Gründungsverfahren mit Standarddokumenten für Startups bereitgestellt wird und nur geringe Notar- und Registrierungsgebühren von 40 bzw. 60 EUR anfallen.
Zentrale Steuererleichterung ist ein ermäßigter Körperschaftsteuersatzes von 15% anstelle der sonst üblichen 25% im ersten Jahr, in dem die Bemessungsgrundlage positiv ist (bei steuerlichen Verlusten sieht das spanische Körperschaftsteuergesetz einen unbegrenzten Verlustvortrag vor, wobei für verrechenbare Verluste über 1 MEUR eine Beschränkung der Einrechnung vorgesehen ist), sowie in den folgenden drei Steuerjahren. Nach Artikel 8 des Gesetzes wird zudem die Möglichkeit eröffnet, die Steuerschuld der ersten beiden Selbstveranlagungen bei der Körperschaftsteuer mit positiver Steuerbemessungsgrundlage für zwölf bzw. sechs Monate zinslos aufzuschieben, wobei auf Sicherheiten verzichtet werden kann. Darüber hinaus ist vorgesehen, in den ersten zwei Jahren nach Erreichen einer positiven Besteuerungsgrundlage keine Vorauszahlungen leisten zu müssen. Um die Liquiditätsbelastung der Startups in den Wachstumsjahren zu schmälern und wirtschaftliche Anreize für junge Talente zu unterstützen, werden Mitarbeiterbeteiligungsprogramme steuerlich gefördert. Der Freibetrag in der Einkommensteuer für sog. Stock-Options, also die optionsbasierte Ausgabe von erdienten Unternehmensanteilen als Vergütungen an Mitarbeiter sowie der Freibetrag für echte Unternehmensanteile, wird von insgesamt 12.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben. Er wird im Jahr der Optionsausübung bzw. bei Gewährung von echten Anteilen bewilligt. Außerdem erfolgt die Besteuerung der Anteile nicht zum Zeitpunkt des Erhalts, sondern erst wenn die Ansprüche liquide werden oder sich materialisieren. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das Unternehmen verkauft wird, an die Börse geht oder der Arbeitnehmer seine Anteile veräußert. In jedem Fall fingiert das Gesetz aber eine Realisation nach zehn Jahren. Diese Maßnahme ähnelt den reformierten deutschen Regelungen für Mitarbeiterbeteiligungen durch das Fondstandortgesetz mit Wirkung zum 1. Juni 2021, wonach der Freibetrag für die verbilligte Gewährung von Vermögensbeteiligungen an KMUs in § 3 Nr. 39 EStG von 360 EUR auf 1.440 EUR angehoben wurde und – um die sog. Dry Income Besteuerung vorzubeugen – ein Besteuerungsaufschubs des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen nach § 19 a EStG bis zur tatsächlichen Veräußerung, bis zur Einlage in ein Betriebsvermögen, bis zur Beendigung eines bisherigen Dienstverhältnisses oder spätesten bis zu zwölf Jahren nach Übertragung des Vorteils eingeführt wurde.
Das Gesetz beabsichtigt zudem Investitionen in spanische Startup-Unternehmen zu fördern, indem der Abzugssatz von 30 % auf 50 % erhöht wird, die maximale Abzugsbasis von 60.000 auf 100.000 EUR angehoben wird und der Zeitraum, in dem ein Unternehmen als neu gegründetes Unternehmen gilt, von 3 auf 5 Jahre im Allgemeinen und auf 7 Jahre für bestimmte Kategorien von Unternehmen verlängert wird.
Ausländische Investitionen werden dadurch begünstigt, dass nichtansässige Investoren nicht mehr verpflichtet sind, eine Ausländeridentifikationsnummer („NIE“) zu erhalten, sondern nunmehr beim spanischen Finanzamt lediglich eine Steueridentifikationsnummer (NIF) beantragen müssen. Letztere wird von der spanischen Finanzbehörde innerhalb von zehn Tagen ausgestellt.
Visum für digitale Nomaden
Die Corona-Pandemie hat das digitale Arbeiten enorm beflügelt und damit zu einem stärkeren Bewusstsein zu den Vorzügen örtlich flexibler Arbeitsmodelle beigetragen. Die Anziehungskraft des mediterranen Klimas Spaniens ist in diesem Zusammenhang unbestreitbar. Während die Einreise von Ausländern aus dem EU-Raum durch das „Schengen-Abkommen“ – jedenfalls temporär – „grenzenlos“ erscheint, bestehen im globalen Arbeitsumfeld teilweise enorme Hürden für die Erlangung notwendiger Aufenthaltstitel, weshalb das „remote“ Arbeiten von Drittstaatlern in Spanien bisher kaum darstellbar war.
Dieser Zustand soll mit Einführung eines besonderen Visums für sog. Telearbeiter oder digitale Nomaden behoben werden und damit ein wesentlicher Beitrag zur Förderung für die Fernarbeit von Spanien geschaffen werden. Als Telearbeiter gelten ausländische Personen, die unter ausschließlicher Verwendung von Computer-, Telematik- und Telekommunikationssystemen und -mitteln eine selbständige Fernarbeit oder eine berufliche Tätigkeit für Unternehmen mit Sitz außerhalb Spaniens ausüben. Sie müssen nachweisen, dass sie für das ausländische Unternehmen mindestens drei Monate gearbeitet haben und dass die Fernarbeit von dem ausländischen Arbeitgeber genehmigt wurde. Darüber hinaus können selbständige Telearbeiter auch für ein in Spanien ansässiges Unternehmen arbeiten, solange der Anteil dieser Arbeit 20 % ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit nicht übersteigt. Zudem können hochqualifizierte Fachkräfte dieses Visum oder die Genehmigung zur Telearbeit beantragen, wenn sie nachweisen, dass sie Absolventen oder Postgraduierte von Universitäten, Berufsbildungseinrichtungen und Wirtschaftsschulen sind oder über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügen.
Achtung: Kein Lex Beckham wenn "Selbstständigkeit" vorliegt
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