Was ist neu bei "Lex Beckham"?

Jetzt kann (fast) jeder Beckham sein - zumindest steuerlich.


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Änderungen durch das neue Startup-Gesetz

Dem ehemaligen Profi-Fußballer war die Steuerbelastung zu hoch als er im Jahr 2002 das Angebot von Real Madrid erhalten hatte, dort zu spielen. Es wurde zu dieser Zeit ein Gesetz mit einer Sonderregelung für Arbeitnehmer diskutiert. Ziel war es qualifizierte Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum zum Umzug nach Spanien zu bewegen. Als Anreiz sollten die Lohneinkünfte mit einen priviligierten Lohnsteuereinbehalt von 24 % Flat besteuert werden. Wenige Stunden nachdem das Gesetz verabschiedet wurde, unterschrieb David Beckham den Vertrag bei Real Madrid. Seitdem hat dieses Gesetz seinen Namen: Lex Beckham. 

Im Zuge des Gesetzes wurde auch die steuerliche Sonderregelung für Zuzügler nach Spanien reformiert: das sogenannte Lex-Beckham-Regime.

Verkürzt sieht das Regime für Steuerpflichtige, welche unter die Anwendungsvoraussetzungen fallen, eine nur eingeschränkte Einkommens- und Vermögensbesteuerung vor, obgleich die betreffenden Personen grundsätzlich durch Zuzug steueransässig geworden sind.

Die bisherige Regelung war Arbeitnehmern vorbehalten, die in Spanien einen neuen Arbeitsvertrag abschließen oder auf Anordnung des Arbeitgebers nach Spanien entsandt werden. Daneben war die Regelung auch für Geschäftsführer anwendbar, sofern diese am betreffenden Unternehmen zu weniger als 25% beteiligt waren. Mithin fielen nur wenige Personengruppen tatsächlich in den subjektiven Anwendungsbereich der Vorschrift. Im Zuge des neuen Startup-Gesetzes wurde die Regelung des Art. 93 nunmehr umfassend adjustiert.

Merkmale der Regelung

1. Steuerliche Ansässigkeit

Für natürliche Personen anwendbar, die in Spanien steuerlich ansässig werden (d. h. +183 Tage Aufenthalt, Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen, Wohnsitz von Familienangehörigen).

2. Keine frühere Ansässigkeit

Voraussetzung ist, in den letzten 5 Jahren nicht in Spanien steuerlich ansässig gewesen zu sein.

3. Befristete Dauer der Anwendung

Das erste Jahr der Ansässigkeit in Spanien (d. h. = Aufenthalt + 183 Tage in Spanien) + 5 weitere Jahre.

4. Ausschließlich Einkommen- und Vermögensteuer

Für Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt die eingeschränkte Besteuerung in Spanien nicht.

Anwendbar für folgende Personengruppen:

Sonderregelung für Arbeitnehmer, selbstständig Erwerbstätige/Freiberufler, Unternehmer und Investoren, die ab 2023 in Spanien tätig werden

  1. Nach Spanien übersiedelte Arbeitnehmer (wie schon bisher) und „Digitale Nomaden“ (neu), die das o.g. Telearbeitsvisum haben oder dafür berechtigt sind. Bei der zweiten Personengruppe handelt es sich um Arbeitnehmer, die sich in das spanische Hoheitsgebiet begeben, um dort ausschließlich remote für ausländische Unternehmen zu arbeiten, die ausschließlich über Computer- Telekommunikationssystemen arbeiten – ein konkreter Entsende- oder spanischer Arbeitsvertrag ist für diese Personen nicht erforderlich; 
  2. Geschäftsführer, ungeachtet ihres prozentualen Anteils am Gesellschaftskapital (bisher < 25%), sofern die betreffende Gesellschaft einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht; bei rein vermögensverwaltenden Unternehmen darf kein Näheverhältnis bestehen, d.h. eine Beteiligung > 25%. Die schlichte Fortsetzung eines bestehenden Geschäftsführungsanstellungsvertrages ist für die Anwendung des Sonderregimes nicht ausreichend.
  3. Bestimmte Selbstständige, für deren Tätigkeit ein positives Gutachten der ENISA vorliegt; oder 
  4. Hochqualifizierte Fachkräfte, die Dienstleistungen für Startups (s.o.) erbringen oder Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungs-, Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationsmaßnahmen erbringen, die mindestens 40% des Welteinkommens dieser Person ausmachen. 

Bei den ersten beiden Personengruppen (übersiedelte Arbeitnehmer und Geschäftsführer) darf das Einkommen nicht als durch eine spanische Betriebsstätte erzielt eingestuft werden, was in der Praxis ein Verbot selbständiger Tätigkeit bedeutet. Zudem darf die betreffende Person für die Inanspruchnahme des Regimes in den letzten fünf vorangegangenen Jahren (bisher zehn Jahre) nicht in Spanien steuerlich ansässig gewesen sein. Nicht abschließend geregelt ist, ob und inwieweit der Wohnsitzwechsel im Zusammenhang mit der Übernahme einer der o.g. Tätigkeiten stehen muss. Verfahrensseitig ist für die Anwendung des Sonderregimes ein Antrag beim Finanzamt (sog. Formular “Modelo 149”) innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit. Als Stichtag galt bisher die Anmeldung bei der Sozialversicherung, die Detailregelung für Angestellte ausländischer Firmen steht noch aus. Der Antrag kann prinzipiell nur im ersten Jahr der Ansässigkeit gestellt werden. 

Folge des Sonderregimes ist, dass für die betreffende Person einschränkende Einkommen- und Vermögensteuerregelungen zur Anwendung gelangen. Mithin unterliegt der Steuerpflichtige nur mit Einkommen aus spanischen Quellen der spanischen Einkommensteuer bzw. nur mit in Spanien belegenen Vermögenswerten der spanischen Vermögensteuer. Zu beachten ist allerdings, dass alle Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit und Arbeitseinkommen als im spanischen Hoheitsgebiet erzielt gelten (d.h. direktes laufendes Einkommen wird auch in Spanien, unabhängig von dessen tatsächlicher Herkunft besteuert). Das „spanische“ Einkommen wird bis zur Höhe von 600 TEUR einem reduzierten Steuersatz von 24% unterworfen; darüber hinausgehende Einkünfte werden mit 47% besteuert. Für Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus spanischen Quellen gilt ein Stufentarif von 19% (bis 6 TEUR) bis 28% (ab 200 TEUR); ausländische Einkünfte sind unter dem Sonderregime hingegen nicht steuerbar, mit den oben erwähnten Ausnahmen.

Schließlich umfasst das neue Sonderregime auch Ehepartner und Kinder unter 25 Jahre bzw. geschäftsunfähige Kinder jeden Alters, sofern diese in den letzten fünf Jahren nicht bereits in Spanien steueransässig gewesen sind; die übrigen Voraussetzungen (insb. eine qualifizierte Tätigkeit) müssen von den mit profitierenden Familienmitgliedern nicht zu erfüllt werden. Allerdings muss das von den Familienmitgliedern in Spanien erzielte Einkommen geringer sein, als das des Hauptsteuerzahlers.

Die Sonderregelung erstreckt sich hingegen nicht auf die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für diese Steuerarten liegt eine unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien vor.

Der Umzug nach Spanien hat aus folgenden Gründen zu erfolgen

  1. Arbeitsvertrag

    Erforderlich ist ein sozialversicherungsrechtliches Angestelltenverhältnis. Ab einer Beteiligung von 25 % ist dies nicht gegeben.

    Das Arbeitsverhältnis muss mit einem Arbeitgeber in Spanien bestehen. Als Neuheit wird jedoch nun auch ein Arbeitsverhältnis mit einem nicht spanischen Unternehmen anerkannt, wenn der Arbeitnehmer von Spanien aus über Fernarbeit („Homeoffice“) seine Arbeitsleistungen erbringt.

    Die Bedingung “Arbeitnehmer über Fernarbeit” gilt als erfüllt, wenn der Angestellte die Fernarbeit von Spanien aus mit seinen eigenen technischen Mitteln ausübt. Für Nicht-EU-Bürger besteht eine zusätzliche Nachweismöglichkeit, indem das im spanischen Gesetz “Ley 14/2013, de 27 de septiembre” vorgesehene Visum für Fernarbeiter eingeholt wird.

  2. Übernahme der Geschäftsführung einer Gesellschaft

    Wenn die Gesellschaft wirtschaftlich aktiv ist (= nicht vermögensverwaltend), besteht keine Einschränkung hinsichtlich der Beteiligungshöhe (bis 31.12.2022 lag die Grenze generell bei 25 Prozent).

    Die schlichte Fortsetzung eines Geschäftsführungsverhältnisses erlaubt die Anwendung des Sonderregimes nicht. Der Wohnsitzwechsel muss im ursächlichen Zusammenhang mit der Übernahme einer neuen GF-Position stehen.

  3. Unternehmerische Tätigkeit im Bereich Startup mit Investitionen in Spanien

    Die Anwendung ist für eine unternehmerische Tätigkeit vorgesehen, die gemäß Beurteilung und Bestätigung der spanischen Gesellschaft ENISA (Empresa Nacional de Innovación, S.A.) als innovativ eingestuft wird.

    Die Verwaltungsanweisungen hinsichtlich formaler Aspekte sowie möglicherweise inhaltlicher Präzisierungen stehen noch aus. Wir werden berichten, sobald diese vorliegen.

  4. Hochqualifizierte Fachkräfte, die Leistungen für Startup-Unternehmen mit Investitionen in Spanien erbringen

    Die Regelung gilt für unternehmerische Tätigkeiten in Spanien, die aus Leistungen für Startup-Unternehmen oder aus Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungs-, Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationsmaßnahmen bestehen.

    Mindestens 40 Prozent des Welteinkommens aus der unternehmerischen oder (selbstständigen oder unselbstständigen) Erwerbstätigkeit müssen aus den oben beschriebenen Tätigkeiten stammen.
1

Arbeitsvertrag

  • Erforderlich ist ein sozialversicherungsrechtliches Angestelltenverhältnis. Ab einer Beteiligung von 25 % ist dies nicht gegeben.

  • Das Arbeitsverhältnis muss mit einem Arbeitgeber in Spanien bestehen. Als Neuheit wird jedoch nun auch ein Arbeitsverhältnis mit einem nicht spanischen Unternehmen anerkannt, wenn der Arbeitnehmer von Spanien aus über Fernarbeit („Homeoffice“) seine Arbeitsleistungen erbringt.

  • Die Bedingung “Arbeitnehmer über Fernarbeit” gilt als erfüllt, wenn der Angestellte die Fernarbeit von Spanien aus mit seinen eigenen technischen Mitteln ausübt. Für Nicht-EU-Bürger besteht eine zusätzliche Nachweismöglichkeit, indem das im spanischen Gesetz “Ley 14/2013, de 27 de septiembre” vorgesehene Visum für Fernarbeiter eingeholt wird.

2

Übernahme der Geschäftsführung einer Gesellschaft

  • Wenn die Gesellschaft wirtschaftlich aktiv ist (= nicht vermögensverwaltend), besteht keine Einschränkung hinsichtlich der Beteiligungshöhe (bis 31.12.2022 lag die Grenze generell bei 25 Prozent).
  • Die schlichte Fortsetzung eines Geschäftsführungsverhältnisses erlaubt die Anwendung des Sonderregimes nicht. Der Wohnsitzwechsel muss im ursächlichen Zusammenhang mit der Übernahme einer neuen GF-Position stehen.
3

Unternehmerische Tätigkeit im Bereich Startup mit Investitionen in Spanien

  • Die Anwendung ist für eine unternehmerische Tätigkeit vorgesehen, die gemäß Beurteilung und Bestätigung der spanischen Gesellschaft ENISA (Empresa Nacional de Innovación, S.A.) als innovativ eingestuft wird.
  • Die Verwaltungsanweisungen hinsichtlich formaler Aspekte sowie möglicherweise inhaltlicher Präzisierungen stehen noch aus. Wir werden berichten, sobald diese vorliegen.
4

Hochqualifizierte Fachkräfte, die Leistungen für Startup-Unternehmen mit Investitionen in Spanien erbringen

  • Die Regelung gilt für unternehmerische Tätigkeiten in Spanien, die aus Leistungen für Startup-Unternehmen oder aus Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungs-, Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationsmaßnahmen bestehen. 
  • Mindestens 40 Prozent des Welteinkommens aus der unternehmerischen oder (selbstständigen oder unselbstständigen) Erwerbstätigkeit müssen aus den oben beschriebenen Tätigkeiten stammen.

Besonderheiten bei der Anwendung des Sonderregimes

  • Das spanische Finanzamt stellt bei Anwendung von Lex Beckham eine Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit aus, jedoch nicht zu Zwecken des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). 
  • Nur Einkünfte aus spanischen Quellen werden in Spanien besteuert, mit Ausnahme der weltweiten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie – bei Startup-Dienstleistern – aus selbständiger Tätigkeit.


Es gelten die folgenden Steuersätze

Dividenden und Kapitalerträge
Steuersatz
0 – 6.000,00
19%
6.000,00 – 50.000,00
21%
50.000,00 – 200.000,00
23%
200.000,00 – 300.000,00
27%
Ab 300.000,00 
28%
Einkünfte aus Lohn 
Steuersatz
Bis zu 600.000 Euro.
24%
Ab 600.000,01 Euro.
47%
  • Für die Vermögensteuer gilt eine beschränkte Steuerpflicht auf in Spanien befindliche Vermögensgüter und Rechte.
  • Auch für den Ehepartner und die Kinder (bis 25 J.) kann die Regelung angewendet werden, wobei die wichtigste Anforderung ist, dass das von den Familienmitgliedern in Spanien erzielte Einkommen geringer sein muss als das des Hauptsteuerzahlers.
  • Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt keine Einschränkung auf spanische Vorgänge.

Zeitliche und formale Aspekte

Auswirkungen im Verhältnis Deutschland/Spanien

Auswirkungen in DeutschlandDurch die Ausübung der Option nach Art. 93 LIRPF (Lex Beckham) wird der nach Spanien wegziehende Steuerpflichtige dort für das erste Jahr der Ansässigkeit und die kommenden 5 Jahre wie ein beschränkt Steuerpflichtiger (in Spanien als Nichtansässiger bezeichnet) behandelt. Zugleich entfällt hierdurch die Abkommensberechtigung als in Spanien ansässige Person. Aus deutscher Sicht kommt es folglich zu keiner Beschränkung des deutschen Steuersubstrats, sofern der Steuerpflichtige im Inland seinen Wohnsitz beibehält und damit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleibt. Ist der Wegziehende etwa Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, kommt es daher uE zu keiner Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Durch richtige Planung sollte zudem die Verlagerung des Ortes der Geschäftsleitung und die Aufdeckung der auf Gesellschaftsebene gebundenen stillen Reserven vermieden werden.

Kehrseite der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland ist, dass der Wegziehende mit seinem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig bleibt. Dies umschließt auch die in Spanien erzielten Einkünfte zB aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Freistellung für diese in Spanien erzielten Einkünfte nach Maßgabe des DBA/Spanien soll aufgrund der Inanspruchnahme des „Lex Beckham“ nicht zu gewähren sein. Vielmehr ist das DBA/Spanien während der Ausübung der Option nach Art. 93 LIRPF suspendiert. Hieraus folgt uE, dass die spanischen Einkünfte im Inland so behandelt werden, als ob sie in einem Nicht-DBA-Staat erzielt werden, also im Inland nicht von der Besteuerung freigestellt sind, allerdings die in Spanien festgesetzte und geleistete Einkommensteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird (sog. Anrechnungsmethode).Nach Ablauf von 5 Jahren gelten die allgemeinen abkommensrechtlichen Grundsätze und damit insbesondere Art. 4 iVm Art. 13 Abs. 6 DBA/Spanien. Verbleibt der Steuerpflichtige nach Ablauf des 5-Jahreszeitraums in Spanien, kommt es zu einer Beeinträchtigung des deutschen Steuersubstrats, da ab diesem Zeitpunkt nach dem dann wieder auflebenden DBA/Spanien Spanien als Ansässigkeitsstaat das Recht zur Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung erlangt. Ab diesem Zeitpunkt greift dann die deutsche Wegzugssteuer des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG ein, selbst wenn der Steuerpflichtige in Deutschland seinen Wohnsitz behält und damit im Inland unbeschränkt steuerpflichtig bleibt.

Besteht nach Ablauf des spanischen Optionszeitraums von 5 Jahren trotz des Verbleibs in Spanien die Absicht, innerhalb von 7 Jahren nach Deutschland zurückzukehren, gewährt § 6 AStG auf Antrag die Möglichkeit, die deutsche Wegzugssteuer zu stunden. Der 7-jährige Stundungszeitraum kann einmalig um 5 Jahre auf 12 Jahre verlängert werden. Um die deutsche Wegzugsteuer zu vermeiden, muss der Steuerpflichtige tatsächlich innerhalb des og 12 Jahreszeitraums mit den „wesensgleichen Anteilen“ nach Deutschland zurückkehren. Die Stundung erfolgt idR nur gegen Sicherheitsleistung und bei tatsächlicher Rückkehr zinslos. Unter Inanspruchnahme von „Lex Beckham“ kann damit ein Wegzug nach Spanien für 17 Jahre ermöglicht werden, ohne dass tatsächlich in Deutschland eine Wegzugssteuer zu leisten ist. Das deutsche „7+5-Stundungsregime“ kann selbstverständlich auch ohne vorgeschalteter Option nach spanischem Steuerrecht in Anspruch genommen werden. Der Vorteil ist, dass in diesem Fall im Inland kein Wohnsitz beibehalten werden muss. Der Nachteil ist, dass die deutsche Wegzugssteuer tatsächlich zunächst entsteht und „lediglich“ unter den Voraussetzungen des § 6 AStG gestundet wird.

Unser Lex-Beckham-Team berät Sie gerne.

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