„Schnupper-Wegzug“ mit Lex Beckham
Lösungsbeitrag, da jetzt (fast) jeder Beckham sein kann - zumindest steuerlich.
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Lang-Version
Umzug von Deutschland nach Spanien wird attraktiver
Mehr Flexibilität
Aber vor allem bei der flexibleren Anwendung der Sonderregelung ergeben sich interessante Neuerungen. Bislang musste für den Umzug des Arbeitnehmers nach Spanien ein wirtschaftlicher Grund vorliegen – es musste nachgewiesen werden, dass die Anwesenheit in Spanien notwendig ist, beispielsweise infolge der Expansion des Unternehmens.
Neuerungen gibt es auch im Management-Bereich, das heißt für Personen, die nach Spanien umziehen, um dort die Funktion des Geschäftsführers einer spanischen Gesellschaft zu übernehmen. Zudem entfällt die Höchstgrenze für eine Beteiligung von maximal 25 Prozent an dieser Gesellschaft, wenn diese eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Darüber hinaus kann die Regelung in den meisten Fällen auch auf Ehegatten und Kinder unter 25 Jahren angewendet werden, die mit nach Spanien umziehen.
FAZIT: Unter bestimmten Voraussetzungen wird es steuerlich attraktiver als bislang sein, den Wohnsitz nach Spanien zu verlegen.
Auswirkungen in Deutschland
Auswirkungen in DeutschlandDurch die Ausübung der Option nach Art. 93 LIRPF (Lex Beckham) wird der nach Spanien wegziehende Steuerpflichtige dort für das erste Jahr der Ansässigkeit und die kommenden 5 Jahre wie ein beschränkt Steuerpflichtiger (in Spanien als Nichtansässiger bezeichnet) behandelt. Zugleich entfällt hierdurch die Abkommensberechtigung als in Spanien ansässige Person. Aus deutscher Sicht kommt es folglich zu keiner Beschränkung des deutschen Steuersubstrats, sofern der Steuerpflichtige im Inland seinen Wohnsitz beibehält und damit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleibt. Ist der Wegziehende etwa Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, kommt es daher uE zu keiner Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Bei richtiger Planung wird zudem die Verlagerung des Ortes der Geschäftsleitung und die Aufdeckung der auf Gesellschaftsebene gebundenen stillen Reserven vermieden.
Kehrseite der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland ist, dass der Wegziehende mit seinem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig bleibt. Dies umschließt auch die in Spanien erzielten Einkünfte zB aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Freistellung für diese in Spanien erzielten Einkünfte nach Maßgabe des DBA/Spanien soll aufgrund der Inanspruchnahme des „Lex Beckham“ nicht zu gewähren sein. Vielmehr ist das DBA/Spanien während der Ausübung der Option nach Art. 93 LIRPF suspendiert. Hieraus folgt uE, dass die spanischen Einkünfte im Inland so behandelt werden, als ob sie in einem Nicht-DBA-Staat erzielt werden, also im Inland nicht von der Besteuerung freigestellt sind, allerdings die in Spanien festgesetzte und geleistete Einkommensteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird (sog. Anrechnungsmethode).Nach Ablauf von 5 Jahren gelten die allgemeinen abkommensrechtlichen Grundsätze und damit insbesondere Art. 4 iVm Art. 13 Abs. 6 DBA/Spanien. Verbleibt der Steuerpflichtige nach Ablauf des 5-Jahreszeitraums in Spanien, kommt es zu einer Beeinträchtigung des deutschen Steuersubstrats, da ab diesem Zeitpunkt nach dem dann wieder auflebenden DBA/Spanien Spanien als Ansässigkeitsstaat das Recht zur Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung erlangt. Ab diesem Zeitpunkt greift dann die deutsche Wegzugssteuer des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG ein, selbst wenn der Steuerpflichtige in Deutschland seinen Wohnsitz behält und damit im Inland unbeschränkt steuerpflichtig bleibt.
Besteht nach Ablauf des spanischen Optionszeitraums von 5 Jahren trotz des Verbleibs in Spanien die Absicht, innerhalb von 7 Jahren nach Deutschland zurückzukehren, gewährt § 6 AStG auf Antrag die Möglichkeit, die deutsche Wegzugssteuer zu stunden. Der 7-jährige Stundungszeitraum kann einmalig um 5 Jahre auf 12 Jahre verlängert werden. Um die deutsche Wegzugsteuer zu vermeiden, muss der Steuerpflichtige tatsächlich innerhalb des og. 12 Jahreszeitraums mit den „wesensgleichen Anteilen“ nach Deutschland zurückkehren. Die Stundung erfolgt idR nur gegen Sicherheitsleistung und bei tatsächlicher Rückkehr zinslos. Unter Inanspruchnahme von „Lex Beckham“ kann damit ein Wegzug nach Spanien für 17 Jahre ermöglicht werden, ohne dass tatsächlich in Deutschland eine Wegzugssteuer zu leisten ist. Das deutsche „7+5-Stundungsregime“ kann selbstverständlich auch ohne vorgeschalteter Option nach spanischem Steuerrecht in Anspruch genommen werden. Der Vorteil ist, dass in diesem Fall im Inland kein Wohnsitz beibehalten werden muss. Der Nachteil ist, dass die deutsche Wegzugssteuer tatsächlich zunächst entsteht und „lediglich“ unter den Voraussetzungen des § 6 AStG gestundet wird.
Fazit: So gesehen bietet sich das spanische Sonderregime „Lex Beckham“ als Möglichkeit an, einen „Schnupper-Wegzug“ bzw. einen „Wegzug-light“ vorzunehmen, ohne dass dieser in Deutschland zu nachteiligen ertragsteuerrechtlichen Konsequenzen führt.
Wettstreit um Talente
Das der Wettstreit um Talente ein zentrales Thema für uns alle sein wird, steht außer Frage. Ein Lösungsbeitrag könnte (Home-) Office auf Mallorca sein. Durch das beschriebene neue Gesetz ergeben sich attraktive Möglichkeiten für die Mitarbeitenden und die Unternehmen. Wir empfehlen und diskutieren Folgendes: Die Unternehmen bieten den High-Potentials einen zwei bis viermonatigen Aufenthalt auf Mallorca an. Die Arbeit findet in einem attraktiven Co-Working-Ökosystem statt. So können z.B. Projektarbeiten unter Einbindung von Experten aus verschiedenen Ländern oder Regionen zusammenfinden. In mediterranem Umfeld kann durch ein Mix von Austausch, Partizipation, Kreativität und Kommunikation ein ideales Ergebnis entstehen. So kann ein neuartiger „Point of Inspiration“ entstehen.
Den vielen positiven Aspekten dieser Flexibilisierung stehen länderübergreifende Compliance-Anforderungen gegenüber. Dafür bieten wir Lösungen.
Unser Lex-Beckham-Team steht für eine Erstberatung zur Verfügung.
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