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Neue BFH-Entscheidungen zur engen Definition
von "selbstgenutzter Immobilie"
Gastfreundschaft kann zur Steuerfalle werden: Unentgeltliche Überlassung an Angehörige wird nicht
als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gewertet.
02. Februar 2024
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in aktuellen Urteilen die Bedingungen für die Steuerbefreiung beim Verkauf privater Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist genauer unter die Lupe genommen. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Nutzung der Immobilie zu eigenen Wohnzwecken. Diese Steuerbefreiung gilt sogar für Immobilien in Spanien! Ein Gewinn aus dem Verkauf einer privat genutzten Immobilie bleibt steuerfrei, wenn die Immobilie entweder durchgehend vom Eigentümer selbst bewohnt wurde - zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Verkauf - oder zumindest im Verkaufsjahr und den beiden vorhergehenden Jahren.
Allerdings stellt der BFH klar, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht vorliegt, wenn eine Immobilie seit ihrer Fertigstellung bis zum Verkauf unentgeltlich an Verwandte, wie beispielsweise die (Schwieger-)Mutter, überlassen wurde. Gemäß einem Urteil des BFH vom 26.09.2023 (Aktenzeichen IX R 13/23) gilt eine Immobilie nur dann als selbstgenutzt, wenn sie entweder vom Steuerpflichtigen selbst oder von einem Kind, das steuerlich berücksichtigt wird, bewohnt wird. Eine abweichende Definition im Eigenheimzulagengesetz, wonach auch die unentgeltliche Überlassung an Angehörige als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gilt, findet keine Anwendung auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.
In einem weiteren Urteil hat der BFH bestätigt, dass auch die unentgeltliche Überlassung an einen geschiedenen Ehegatten nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken betrachtet wird (Urteil vom 14.11.2023, Aktenzeichen IX R 10/22).
Des Weiteren hat der BFH eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Falle des Verkaufs eines unbebauten Grundstücksteils, der von einem bewohnten Wohngrundstück abgetrennt wurde, verneint. Zwar ist der mit dem Wohngebäude in einem einheitlichen Nutzungszusammenhang stehende Grund und Boden grundsätzlich in die Steuerbefreiung eingeschlossen. Allerdings, gemäß einem Urteil des BFH vom 26.09.2023 (Aktenzeichen IX R 14/22), muss dieser Zusammenhang zum Zeitpunkt des Verkaufs bestehen. Wird ein Teil des Grundstücks abgetrennt, entfällt dieser Zusammenhang, sodass die Beurteilung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken für jedes der neu entstandenen Grundstücke separat erfolgen muss.
PlattesGroup liefert Know-how für Fortbildung im
internationalen Steuerrecht
Seit zwei Jahren besteht die erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem renommierten Steuerrechts-Institut Knoll aus München.
30. Januar 2024
Die PlattesGroup ist seit zwei Partner des renommierten Steuerrechts-Instituts Knoll. Die Zusammenarbeit umfasst den Lehrgang zum "Fachberater/in Internationales Steuerrecht". In Zusammenarbeit mit der PlattesGroup bietet Knoll erfolgreich diese spezialisierte Weiterbildung an. Unter der Leitung von CEO Willi Plattes liefert die PlattesGroup umfassende Einblicke in das spanische Steuerrecht für die Spezialisierung im internationalen Steuerwesen.
Das in München ansässige Institut, das seit 1968 auf die Vorbereitung zur Steuerberaterprüfung spezialisiert ist, bietet ein breites Spektrum an Aus- und Weiterbildungsangeboten für Steuer- und Fachberater sowie Assistenten. Die Kooperation zwischen dem Knoll Institut und der PlattesGroup umfasst einen speziell von Willi Plattes verfassten Lehrbrief über das spanische Steuersystem, der mittlerweile zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Weiterbildung im internationalen Steuerrecht geworden ist. Dieses Lehrwerk wird kontinuierlich aktualisiert und verbessert, um stets auf dem neuesten Stand zu sein.
Mit der zunehmenden Bedeutung Spaniens und Mallorcas für deutsche Unternehmer und Privatpersonen gewinnt das spanische Steuerrecht für international tätige Berater immer mehr an Bedeutung. Die Partnerschaft zwischen dem Knoll Institut und der PlattesGroup trägt dazu bei, diesen Anforderungen gerecht zu werden. Bisher haben mehr als 150.000 Absolventen von den Aus- und Weiterbildungsprogrammen des Knoll Instituts profitiert. Die PlattesGroup freut sich darauf, diese erfolgreiche Zusammenarbeit fortzusetzen.
Weitere Informationen zu den von Knoll angebotenen Programmen finden Sie HIER.
PlattesGroup erweitert Präsenz beim Inselradio
mit Podcast-Initiative
Die Kooperation umfasst neben Wirtschaftswissen zum Hören auch gemeinsame Events
22. Januar 2024
Ein Steuerexperte on AIR! Unsere langjährige Zusammenarbeit mit dem Inselradio Mallorca wird durch die Einführung unserer Podcast-Initiative erweitert. Ab sofort werden jeden Freitag um 19.10 Uhr Hinweise auf die Willipedia Podcasts ausgestrahlt.
Den Startschuss bildete ein Gespräch zwischen Moderatorin Lena Bernauer und CEO Willi Plattes über unsere Kooperation. Diese umfasst unter anderem auch Events wie "Die Familienstiftung", welches am 15. März stattfindet. Durch diese Partnerschaft bieten wir nicht nur einen Mehrwert für die Hörer, sondern auch für unsere Mandantschaft. Zudem haben wir eine Kooperation mit der Mallorca Zeitung abgeschlossen.
Was wir gemeinsam in diesem Jahr planen, können Sie in unserer Agenda 2024.
Ansässig oder nicht? So wird gezählt!
Das Verwaltungsgericht in Madrid hat klare Kriterien festgelegt, wie die 183-Tage-Regel zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit gehandhabt wird.
18. Januar 2024
Das Verwaltungsgericht in Madrid hat Kriterien festgelegt, wie die 183-Tage-Regel zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit gehandhabt wird. Gemäß diesen Vorgaben wird jemand, der sich mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Spanien aufhält - also 183 Tage -, als ansässig betrachtet und ist somit für sein weltweites Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Diese Regelung kann insbesondere für Mallorca-Liebhaber steuerliche Konsequenzen haben, da die Vermögensteuer in Spanien beträchtlich sein kann.
Das Verwaltungsgericht in Madrid unterscheidet dabei zwischen drei Arten von Anwesenheitstagen:
- Bestätigte Anwesenheit: Diese wird durch Beweismittel nachgewiesen, wie etwa Arztbesuche oder Kreditkartenabrechnungen. Der Tag wird vollständig gezählt, unabhängig von der Anzahl der Stunden, die in Spanien verbracht wurden. Dies schließt auch An- und Abreisetage mit ein.
- Vermutete Anwesenheit: Hierbei handelt es sich um Tage zwischen zwei nachgewiesenen Aufenthalten, die logisch anzunehmen sind. Es sei denn, die betroffene Person kann glaubhaft machen, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht in Spanien war.
- Sporadische Anwesenheit: Wenn eine Person in keinem Land 183 oder mehr Tage verbringt, werden Reisen oder Aufenthalte in Drittstaaten dem Land zugeschrieben, in dem sie sich am längsten aufgehalten hat. Dies bedeutet, dass ein Mallorca-Freund trotz Nicht-Erreichen der 183-Tage-Marke steuerlich in Spanien ansässig werden kann.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Tage nicht zusammenhängend in Spanien verbracht werden müssen, sondern auch über das Jahr verteilt gezählt werden können. Der Steuerpflichtige trägt in jedem Fall die Verantwortung, nachzuweisen, dass er diese Grenze nicht überschritten hat.
Eine mögliche Gestaltungsmöglichkeit bietet das Steuersonderregime Lex Beckham. Personen, die aus beruflichen Gründen nach Spanien ziehen, zahlen sechs Jahre lang einen festen Satz von 24 Prozent auf ihr Jahreseinkommen (maximal 600.000 Euro pro Jahr). Die Vermögensteuer gilt nur für in Spanien befindliche Vermögenswerte, nicht jedoch für das Weltvermögen
Wegzugsbesteuerung: Der BFH bringt wegweisendes Urteil zur Stundung auf den Weg
Die Entscheidung stellt die Weichen für ein wesentlich geringere Steuerlast bei Umzügen ins Ausland
18. Januar 2024
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.01.2024 (Az. I R 35/20) markiert einen Meilenstein in der Steuerpraxis: Der BFH hat entschieden, dass die Wegzugsbesteuerung (gemäß § 6 AStG) bei einem Wegzug in die Schweiz - obwohl gesetzlich nicht vorgesehen - dauerhaft und zinslos gestundet werden kann. Zudem kann die Stundung höchstens von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Obwohl das Urteil auf das frühere Recht angewendet wurde, lässt es sich auch auf die ab dem 1. Januar 2022 geltende Rechtslage übertragen. Insbesondere für Wegzüge in EU- bzw. EWR-Staaten gilt die Entscheidung, wobei auf eine Sicherheitsleistung verzichtet werden sollte.
Für Wegzüge nach Spanien seit dem 1. Januar 2022 sieht die revidierte Wegzugsbesteuerung derzeit eine Ratenzahlung über sieben Jahre vor. Allerdings kann in der Regel eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Obwohl eine zinslose Stundung der Steuer bis zur Rückkehr nach Deutschland möglich ist, macht die Finanzverwaltung diese normalerweise von einer Sicherheitsleistung abhängig. Das BFH-Urteil legt nahe, dass auch für Wegzüge nach Spanien die Wegzugssteuer dauerhaft, zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet werden sollte. Eine Anpassung des Gesetzes durch den Gesetzgeber wird angeregt. Bis zu einer solchen Gesetzesänderung müssen Steuerpflichtige möglicherweise ihre Rechte durch einstweilige Anordnung in Verbindung mit Verpflichtungseinspruch oder -klage durchsetzen.
Weitere Einzelheiten zu dieser bahnbrechenden BFH-Entscheidung finden Sie in einem Blog-Beitrag von Dr. Nils Häck, Partner bei Flick Gocke Schaumburg, einem unserer deutschen Ansprechpartner für grenzüberschreitende Angelegenheiten.
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