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Steuern und Recht auf Mallorca und in Spanien


Weniger Verwaltungsaufwand für Ferienvermieter

Umsatzsteuer-Reform erlegt ausländischen Vermittlern neue Pflichten auf.

Eine Überarbeitung des spanischen Umsatzsteuergesetzes reduziert den administrativen Aufwand für Vermieter von Ferienimmobilien. So müssen nun ausländische Vermittlungsfirmen von Ferienhäusern und -wohnungen auf Mallorca und im Rest des Landes sich in Spanien registrieren lassen, um hierzulande die so genannte IVA (Impuesto sobre el Valor Añadido) abzuführen.

Bisher haben viele solcher Unternehmen, die mit Immobilieneigentümern zusammenarbeiten, die ebenfalls nicht in Spanien ansässig sind, diesen Rechnungen für ihre Vermittlungsleistungen mit Umkehr der Umsatzsteuerschuld (Reverse Charge) ausgestellt. Der Rechnungsempfänger – also eine Person, die ihre Mallorca-Finca an Urlauber vermietet – musste dann die anfallende Umsatzsteuer bisher mittels einer entsprechenden Erklärung an das spanische Finanzamt abführen.

Umsatzsteuer für Vermittlerleistungen muss in Spanien erbracht werden Damit ist nun Schluss. Zwar muss nach wie vor die Umsatzsteuer in dem Land erbracht werden, in dem sich die Immobilien befindet, also in Spanien. Nun steht jedoch der Leistungserbringer in der Pflicht, sich hierzulande zu registrieren, um die Umsatzsteuer abzuführen. Rechnungen seiner Vermittlungsleistungen müssen daher zukünftig mit der spanischen IVA von 21 Prozent gestellt werden.

Wir raten Kunden solcher Dienstleister, ihre Verträge dahingehend zu prüfen, ob die vereinbarten Tarife der Vermittlungsleistungen die Umsatzsteuer enthalten. Haben sie Netto-Preise vereinbart, können durch die spanische Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 21 Prozent) Mehrkosten auf sie zukommen.

Ausführliche Infos auf unserer Website 

Mehr zum Thema


Urteil vom 22. September 2022

Game over. Das Ende der finalen (Betriebsstätten-) Verluste.

Der EuGH hat mit dem Urteil  (Rs. W, C-538/20) entschieden, dass die Versagung der Abzugsfähigkeit „finaler“ ausländischer Betriebsstättenverluste aufgrund einer DBA-Freistellung nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt.

Der EuGH bestätigt die deut­schen Re­ge­lun­gen, nach de­nen fi­nale Ver­luste ei­ner EU-Be­triebsstätte nicht vom Ge­winn des deut­schen Stamm­hau­ses ab­ge­zo­gen wer­den dürfen.

Ge­gen­stand des Rechts­streits war die Berück­sich­ti­gung der Ver­luste ei­ner im Ver­ei­nig­ten König­reich ge­le­ge­nen, be­reits ge­schlos­se­nen Be­triebsstätte bei der Be­rech­nung des steu­er­li­chen Ge­winns ei­ner deut­schen Ak­ti­en­ge­sell­schaft für Zwecke der Körper­schaft- und Ge­wer­be­steuer. Das mit Großbri­tan­nien ver­ein­barte  Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) weist das Be­steue­rungs­recht für Ge­winne ei­ner bri­ti­schen Be­triebsstätte Großbri­tan­nien zu (Diese Regelung gibt es auch im DBA mit Spanien). In Deutsch­land sind die Einkünfte un­ter Pro­gres­si­ons­vor­be­halt von der inländi­schen Be­steue­rung frei­ge­stellt. In­folge der Schließung der Be­triebsstätte konnte eine Ver­lust­ver­rech­nung in Großbri­tan­nien nicht mehr vor­ge­nom­men wer­den (sog. fi­nale Ver­luste). In Deutsch­land war die Ver­lust­berück­sich­ti­gung in­folge der Frei­stel­lung von Be­triebsstätt­en­er­geb­nis­sen laut DBA eben­falls aus­ge­schlos­sen.

Uni­ons­recht schreibt keine Berück­sich­ti­gung der Ver­luste ei­ner ausländi­schen Be­triebsstätte im In­land vor­

Der EuGH kommt in sei­ner Ent­schei­dung vom 22.09.2022 (Rs. C-538/20, FA B / W AG) zu dem Er­geb­nis, dass das Uni­ons­recht keine Berück­sich­ti­gung der Ver­luste ei­ner ausländi­schen Be­triebsstätte im In­land vor­schreibt. Zwar liegt in­so­weit eine Un­gleich­be­hand­lung vor, da die Ver­luste aus ei­ner Be­triebsstätte im Staat des Stamm­hau­ses steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den können. Da Deutsch­land auf­grund des DBA auf sein Be­steue­rungs­recht hin­sicht­lich der Einkünfte der ausländi­schen Be­triebsstätte ver­zich­tet hat und diese von der Be­steue­rung frei­stellt, sind in- und ausländi­sche Be­triebsstätten­ver­luste je­doch nicht ver­gleich­bar.

FAZIT: Verluste ausländischer Freistellungsbetriebsstätten sind auch bei Finalität (bspw. bei Schließung der Betriebsstätte) nicht im Stammhausstaat zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung wird auf dieser Basis - wie auch bisher - Verluste aus Freistellungsbetriebsstätten nicht anerkennen.


Nichts verpassen

Alle Steuertermine in einem Kalender

Neben fiskalischen Abgabe- und Zahlungsfristen sind auch Feiertage und Events aufgeführt

Bis wann muss die Erklärung über die Umsätze bei Ferienvermietung abgegeben werden? Welcher Stichtag gilt für die Erklärung über das Auslandsvermögen von Residenten? Und bis wann müssen Residenten in Spanien ihre Einkommensteuererklärung abgegeben haben? 

Derlei Fragen beantwortet jetzt auf einen Blick unser neuer Steuerterminkalender 2023. Er gibt für jeden Monat einen Überblick über relevante Anmelde-, Abgabe- und Zahlungsfristen für gesetzlich vorgeschriebene Informations- und Steuererklärungen. 

Hinzu kommen weitere praktische Infos. Gleich mit eingetragen haben wir auch die gesetzlichen Feiertage in Spanien und auf den Balearen sowie auch die von uns veranstalteten Events. Aber schauen Sie selbst:  

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