Änderung des Vermögensteuergesetzes

Notwendigkeit/Möglichkeit einer neuen optimierten (Kauf)Struktur

Mit Wirkung zum 29.12.2022 hat Spanien eine signifikante Änderung im Vermögensteuergesetz (Impuesto sobre el patrimonio) eingeführt, die schon für den Vermögensteuerstichtag 31.12.2022 relevant war. Es wurde mit dem der Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) eine sog. Immobiliengesellschaftsklausel eingeführt. In Konsequenz unterliegen fortan auch Nichtresidenten der spanischen Vermögensteuer, die spanische Immobilien indirekt über eine Gesellschaft halten (zB. spanische S.C., S.L., deutsche GmbH/KG oder vergleichbare Rechtsformen). Mit der Vorschrift wird nunmehr das abkommensrechtlich für Spanien vorgesehene Besteuerungsrecht an Immobiliengesellschaftsanteilen abgesichert. Die Vorschrift erfasst auch mehrstufige Beteiligungsstrukturen. Sofern die betreffenden Gesellschaften die maßgebende Immobilienquote – direkt oder indirekt – von 50 % unterschreiten, sind die Anteile nicht vermögensteuerbar. Die DBA-Regelung, wonach Spanien unabhängig vom Anteil spanischer Immobilien auch dann ein Besteuerungsrecht hat, wenn die Beteiligung ein Nutzungsrecht an der Immobilie bedingt, wurde nicht in die Neuformulierung des Gesetzes übernommen.

Durch die Kenntnis über die geplante Änderung im Vermögensteuergesetz haben wir unverzüglich eine verbindliche Auskunft (V2420-22 vom 22. Nov. 2022) initiiert. 

FAZIT: Die aufgezeichnete Erwerbsstruktur über eine deutsche vermögenshaltende Kommanditgesellschaft kann auch weiterhin einen vermögensteuerbefreiten Erwerb von Immobilien durch deutsche Steuerpflichtige ermöglichen

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Änderungen der Vermögensteuer in Spanien

Autoren: Dr. Christian Kahlenberg und Willi Plattes
Einführung einer sog. Immobiliengesellschaftsklausel für indirektes Immobilienvermögen

Vermögensteuertabelle der Balearen

Bemessungsgrundlage bisSteuerbetrag GesamtSteuersatz auf überschießenden Betrag
170.472,04 €
477,32 €
0,28 %
340.937,94 €
1.176,23 €
0,41 %
681.869,75 €
3.528,67 €
0,69 %
1.336.739,51 €
11.649,06 €
1,24 %
2.727.479,00 €
36.543,30 €
1,79 %
5.454.958,00 €
100.639,06 €
2,35 %
10.909.915,99 €
258.832,84 €
2,90 %
darüber hinaus

3,45 %

Neben der optimierten Erwerbsstruktur sind unbedingt folgende Fakten zu beachten

Bewertungsvorschriften

Das spanische Vermögensteuergesetz enthält eigene Vorschriften zur Bewertung der maßgebenden Vermögenswerte:

  • Liegenschaften (Immobilien) werden grds. mit dem höchsten der folgenden drei Werte angesetzt: Brutto-Anschaffungswert, Katasterwert oder einem von der Verwaltung für Zwecke anderer Steuern ermittelten oder festgestellte Wert (hierzu gehört seit 1.1.2022 der so genannte Referenzwert, ein amtlich festgelegter Verkehrswert)
  • Betriebsvermögen von natürlichen Personen, die eine unternehmerischen Tätigkeit ausüben, werden mit Buchführungswerten angesetzt, d.h. der Differenz zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten, nach den Bestimmungen des (spanischen) HGB
  • Börsennotierte Aktien und handelbare Wertpapiere sind mit ihrem durchschnittlichen Börsenkurz im vierten Quartal des Jahres anzusetzen. Andere Wertpapiere sind mit ihrem Nennwert, gegebenenfalls einschließlich Tilgungs- oder Rückzahlungsaufschlägen, zu bewerten
  • Nicht börsennotierte Anteile an Gesellschaften und Beteiligungen sind mit dem höchsten der folgenden Werte anzusetzen: Nennwert, Netto-Buchwert bzw. -Eigenkapital oder Ertragswert, sofern die Bilanz der betreffenden Gesellschaft nicht geprüft ist
  • Weitere Vermögenswerte (Kunst, Schmuck, Fahrzeuge, Schiffe, Yachten, Autos, (Leicht-)Flugzeuge etc. sind mit dem Markt- bzw. Verkehrswert zum Bewertungsstichtag 31.12. anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Steuerpflichtige auf die vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen für die Zwecke veröffentlichten Werttabellen verwenden, die zum 31.12. jenes Jahres gelten oder alternativ ein Sachverständigengutachten beibringen
  • Schulden bzw. Verbindlichkeiten sind mit ihrem Saldo zum Stichtag der Vermögensteuer anzusetzen

Steuerbefreiungen für betriebliches Vermögen

Für betriebliches bzw. unternehmerisches Vermögen sieht das Vermögensteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung vor, insoweit es sich nicht um Verwaltungsvermögen handelt. 

Bewertungsstichtag, Freibetrag und Steuersatz

Maßgebend für die Vermögensteuerpflicht ist das Nettovermögen zum 31.12. eines jeden Jahres (stichtagsgenau).

Vermögensteuerpflichtig ist grundsätzlich nur, wer über ein Nettovermögen von mehr als 700.000 EUR verfügt, sofern die jeweilige Region keinen abweichenden Freibetrag bestimmt hat. Dieser Freibetrag wird grds. beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Für das Familienheim bzw. Hauptwohnsitz wird ein zusätzlicher Freibetrag von maximal 300.000 EUR gewährt. Eine Erklärungspflicht entsteht unabhängig von der Steuerpflicht ab einem Bruttovermögen von 2 Mio. Euro.

Die Summe aus Einkommen- und Vermögensteuer darf den Betrag von 60 % der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die ggfs. daraus resultierende Reduzierung des Vermögensteuerbetrags ist auf 80 % begrenzt.
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