Willi
pedia News
Sie können besser entscheiden, weil Sie zeitnah informiert werden
Bürokratieabbau: Landesregierung verabschiedet umfassendes Dekret
Der Gesetzestext von Ende Mai enthält eine lange Reihe von Maßnahmen, die die öffentliche Verwaltung effizienter machen sollen. Auch die seit langem diskutierte Legalisierung von Schwarzbauten ist enthalten.
28. Mai 2024
Der Abbau von Bürokratie war eines der zentralen Wahlkampfversprechen der konservativen Volkspartei im Jahr 2023. Mit einem Ende Mai verabschiedeten Dekret wurde es schließlich umgesetzt. Der mehr als 80-seitige Beschluss ändert mehr als 170 Stellen in knapp 50 derzeit geltenden Gesetzen. Das Ziel: Baugenehmigungen sollen schneller erteilt, Subventionen zeitnah ausbezahlt und Projekte mit erneuerbaren Energien vorrangig behandelt werden. Mit enthalten im "decreto ley" ist zudem die seit langem diskutierte Regelung zur Legalisierung von Schwarzbauten auf den Balearen.
Hintergrund und Ziele des Dekrets:
Effizienzsteigerung der Verwaltung: Das Gesetz zielt darauf ab, die Verwaltungsprozesse zu straffen und unnötige Verfahren zu eliminieren, um die Effizienz und Effektivität der öffentlichen Verwaltungen zu erhöhen.
Unterstützung von Unternehmen: Durch die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren und die Reduzierung von Bürokratie sollen Unternehmen entlastet und deren Wettbewerbsfähigkeit gesteigert werden.
Förderung der Digitalisierung: Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Förderung der digitalen Transformation der Verwaltung, um die Interoperabilität und den elektronischen Austausch von Daten zu verbessern.
Wesentliche Maßnahmen im einzelnen:
- In den Bereichen Wohnungsbau und Stadtplanung ist eine der wichtigsten Maßnahmen die Erleichterung der Beschleunigung kommunaler Baugenehmigungen. Es besteht die Möglichkeit, diese an Partnerorganisationen (ECU) auszulagern, die die nötigen Berichte erstellen, um die Fristen für die Erteilung dieser Genehmigungen zu verkürzen. Diese Regelung existiert bereits in anderen autonomen Gemeinschaften wie Madrid, Katalonien, Andalusien oder Valencia.
- Darüber hinaus wird die Anforderung der Erstbelegungserlaubnis (cédula de habitabilidad de primera ocupación), die von den Inselräten ausgestellt wird, abgeschafft und die Erstbelegungserlaubnis der Gemeinde als Grundlage genommen.
- Um die Energiewende voranzutreiben, wird die Erklärung des allgemeinen Interesses eingeführt, die die Bearbeitung von Projekten zur Energiewende, wie z.B. Ladepunkte für Elektrofahrzeuge oder Speicheranlagen, beschleunigen soll. Darüber hinaus wird das Gesetz 10/2019 über den Klimawandel und die Energiewende geändert, um die installierte Leistung von Photovoltaikanlagen, die von der vorherigen Genehmigungspflicht ausgenommen sind, von 100 kW auf 500 kW zu erhöhen.
- Im neuen Dekret sind auch Maßnahmen zur Beschleunigung der Auszahlung von Subventionen durch eine Vereinfachung der vorherigen Überprüfungen und Änderungen des geltenden Agrargesetzes vorgesehen, um die Bearbeitung landwirtschaftlicher Projekte zu beschleunigen.
- Die balearische Umweltkommission wird abgeschafft. Ihr war vorgeworfen worden, Entscheidungen aus parteipolitischen Motiven zu blockieren.
- Das Dekret sieht auch die Möglichkeit vor, dass die Gemeinden vorübergehend Parkplätze für Fahrzeuge auf dem Land einrichten können, um die Mobilität in Zeiten mit hohem Besucheraufkommen zu erleichtern - stets mit provisorischem Charakter und einer maximalen Dauer von acht Monaten pro Jahr.
Legalisierung von Schwarzbauten
- Legalisiert werden können nur Bauten, bei denen die Verstöße verjährt ist. Für sie können die Behörden ohnehin keinen Abriss mehr anordnen. Andererseits werden aber in diesen Fällen auch keine Genehmigungen für Umbauten oder Renovierungen ausgestellt.
- Betroffene haben drei Jahre Zeit, um die nötigen Genehmigungen zu beantragen. Schätzungen gehen davon aus, dass rund 30.000 Immobilien auf Mallorca von der Regelung profitieren könnten, darunter auch Anbauten oder Pools.
- Im Gegenzug für die Legalisierung werden von den Eigentümern die Zahlung von Gebühren und Steuern sowie die Umsetzung von Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Energieeffizienz verlangt.
- Eine Ferienvermietung der legalisierten Bauten wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Mallorca: Immobilienerwerb und die Vermögensteuer
Der Erwerb von Immobilien auf Mallorca kann durch eine gut durchdachte Kaufstruktur steuerlich optimiert werden. Eine besonders vorteilhafte Struktur für den Erwerb höherwertiger Immobilien stellt die vermögenshaltende Kommanditgesellschaft (KG) dar.
27. Mai 2024
Die EU greift durch: mehr Transparenz bei der Ferienvermietung
Ein neues Regelwerk nimmt künftig die Vermittlungsportale stärker in die Pflicht. Gerade auch für Immobilienbesitzer werden sich die Spielregeln grundlegend ändern.
2. Mai 2024
Globale Plattformen, lokale Vorschriften: Obwohl weltweit in Metropolen und an attraktiven Reisezielen im großen Stil kurzzeitvermietet wird und die Vermittlungsportale Global Player sind, werden die Regeln für das boomende Geschäft mit der Ferienvermietung bislang auf lokaler Ebene gemacht. Die Balearen haben genauso ihre eigenen Vorschriften wie beispielsweise Barcelona, Paris oder Frankfurt. In der Praxis bedeutet dieser Regel-Flickenteppich nicht selten einen Freibrief für Vermieter, Vermittler und Gäste. Die Behörden haben es infolge fehlender Ressourcen und mangelnder Transparenz denkbar schwer, den Markt der Kurzzeitvermietung zu kontrollieren.
Das soll sich nach dem Willen der EU jetzt ändern. Das Europäische Parlament hat im Februar neue Regeln für Kurzzeitmieten verabschiedet, die Anfang Mai im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden sind (Dokument vom 11. April). Ab dann haben die Mitgliedstaaten maximal zwei Jahre Zeit, das neue Regelwerk umzusetzen, das nicht nur für mehr Transparenz sorgen, sondern auch die Behörden bei der Förderung eines nachhaltigen Tourismus unterstützen soll.
Boom der Ferienvermietung geht ungebremst weiter
Bislang ist die Ferienvermietung nach Analyse der EU oftmals alles andere als nachhaltig. Vielmehr verknappe sie den verfügbaren Wohnraum in beliebten Touristenzielen, lasse dort die Mietpreise steigen und reduziere mitunter die Lebensqualität für die örtliche Bevölkerung. Zumal der Boom in den vergangenen Jahren – mal abgesehen von der Corona-Delle – ungebremst weiterging. Von August 2019 bis August 2023 stieg die Zahl der monatlichen Gästeübernachtungen EU-weit von knapp 97 Millionen auf knapp 125 Millionen.
Das künftige Regelwerk basiert nun auf drei Pfeilern: Zum einen müssen sich die Anbieter von Kurzzeitmietobjekten online registrieren (Artikel 4). Nur wer eine Registrierungsnummer vorweisen kann – diese sollen in ein öffentliches, leicht zugängliches Register aufgenommen werden –, darf künftig seine Immobilie vermieten. Dies soll den Behörden die Identifizierung von Gastgebern und die Überprüfung ihrer Angaben erleichtern. Die obligatorischen Angaben sind umfassend und reichen von der detaillierten Anschrift und der Katasternummer über die Zahl der Schlafgelegenheiten für Gäste bis hin zur Bestätigung einer Vermietungslizenz (Artikel 5). Wenn ein Gastgeber gegen die lokalen Vorschriften verstößt, sind die nationalen Behörden befugt, die Registrierungsnummer vorübergehend zu sperren und die Online-Plattformen aufzufordern, die Inhalte zu entfernen (Artikel 6).
Die Ferienvermietungsgäste wiederum können auf mehr Verlässlichkeit der Informationen auf den Portalen hoffen. Die Online-Plattformen wie Airbnb, Booking, Trivago oder Expedia werden verpflichtet, die Vollständigkeit und Gültigkeit der Immobilienangaben zu überprüfen und hierfür auch stichprobenartige Kontrollen auszuführen (Artikel 7 und 8).
Ein dritter Pfeiler schließlich nimmt die Portale auch hinsichtlich der Transparenz in die Pflicht. Das neue Regelwerk sieht hierfür einen umfassenden Datenaustausch vor. Die Mitgliedstaaten sollen zu diesem Zweck einen digitalen Zugangspunkt einrichten (Artikel 7). Auf diese Weise erhalten die lokalen Behörden Daten von den Plattformen über Gastgeberaktivitäten, mit denen sie die Mietaktivitäten besser verstehen können. Konkret bedeutet das: Die großen Portale müssen monatlich komplexe und umfassende Daten zugänglich machen – von der Zahl der Übernachtungen und Gäste über Nachweise zum Gastgeber bis hin zur genauen Adresse (Artikel 9).
Bislang fehlen den Behörden solche Informationen bei Inspektionen. Um die genaue Adresse eines Inserats zu ermitteln, bleibt den Inspektoren bisweilen nichts anderes übrig, als selbst eine Reservierung zu tätigen oder zu versuchen, Feriengäste nach Anzeigen von Nachbarn „auf frischer Tat“ zu ertappen. Gleichzeitig zeigen sich die Portale mitunter wenig kooperativ bei der Überprüfung der Frage, ob Gastgeber auch wirklich eine Lizenz zur Vermietung haben – dies sei schließlich Verantwortung der Vermieter. Die balearischen Behörden mussten sogar die Erfahrung machen, dass Angebote ohne Lizenz auch nach Aufforderung nicht offline genommen wurden. Dabei handelte es sich um offensichtliche Fälle, ist doch beispielsweise im Stadtgebiet von Palma die Ferienvermietung von Apartments in Mehrfamilienhäusern verboten. Und bei der Weigerung, das Vorliegen einer Registrierungsnummer zu überprüfen, bekamen die Portale sogar juristisch Recht – eine im Jahr 2018 auf Mallorca verhängte Strafe über 300.000 Euro für eine Plattform wurde zwei Jahre später vom balearischen Verwaltungsgericht wieder einkassiert.
Beweislast liegt nun bei den Online-Portalen
Nun wird die Beweislast umgedreht – die Portale können künftig nicht mehr die Verantwortung auf die Vermieter abwälzen oder auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie als Freifahrtschein für ihr Business zählen. Bei der Erlassung strikterer Regeln hat der Gesetzgeber zudem inzwischen die Justiz auf seiner Seite. So hat der Europäische Gerichtshof in einem Grundsatzurteil von 2020 keinen Zweifel daran gelassen, dass der Kampf gegen Wohnungsmangel dem allgemeinen Interesse dient. Die Mitgliedstaaten dürfen demnach Regelungen schaffen, die den Zugang zu bezahlbarem Wohnraum ermöglichen und die Lage auf den Immobilienmärkten entspannen. Das neue Regelwerk sieht zudem explizit Sanktionen vor, wobei die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass diese Maßnahmen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind (Artikel 15).
Die andere Seite der Medaille des neuen Regelwerks: Auf die Vermieter kommen ein erhöhter Verwaltungsaufwand und mehr Beratungsbedarf zu. Wo bislang vieles nicht so genau genommen wurde oder sich nicht nachprüfen ließ, werden Immobilienbesitzer in der Pflicht stehen, vollständige und korrekte Angaben gegenüber den Behörden und den Vermittlungsportalen zu machen, um keine Strafen zu riskieren. Es zeichnet sich also für die nahe Zukunft eine größere administrative Aufgabe ab, für deren Bewältigung die PlattesGroup eine umfassende Lösung erarbeiten wird.
Auch wenn die Umsetzung des Regelwerks Sache der Mitgliedstaaten ist, wird es statt des bisherigen Flickenteppichs europaweit einheitliche Standards geben, die eingehalten werden müssen – in Paris und Frankfurt genauso wie in Palma. Der Anspruch geht aber noch weiter: Die neuen Regeln könnten letztendlich auch weltweit als Beispiel für die Regulierung des globalen Phänomens der Kurzzeitvermietungen dienen.
Mieterträge: 90 Prozent steuerfrei, aber nur wenn …
Bis Ende 2023 galt: 60 Prozent des Gewinns lässt der Fiskus in Ruhe. Nun wurde alles komplizierter.
30. April 2024
Wer eine Wohnimmobilie an eine natürliche Person vermietet, die darin ihren Hauptwohnsitz hat, konnte bislang 60 Prozent des Ertrags nach Abzug von Kosten und Abschreibung steuerfrei einnehmen. Mit dieser simplen Regel ist es vorbei. Seit dem 1. Januar gilt in Spanien eine neue Richtlinie, die für viele Immobilieneigentümer auf eine Verschlechterung hinausläuft: Wer eine Reihe von Voraussetzungen nicht erfüllt, darf nur noch 50 Prozent des Gewinns legal am Finanzamt vorbeischleusen.
„Zone mit angespanntem Wohnungsmarkt“
Dabei sieht die Reform sogar eine Steuerbefreiung von 90 Prozent vor. Allerdings besteht eine der Bedingungen darin, dass sich die Wohnimmobilie in einer so genannten „zona de mercado residencial tensionado“, also einer Zone mit angespanntem Wohnungsmarkt befindet. Damit sie diesen Titel steuerwirksam tragen darf, muss die Zone von den spanischen Behörden offiziell als „angespannt“ deklariert werden. Damit sind Immobilien im Ausland, deren Eigentümer in Spanien leben und hier ihre Mieteinkünfte ebenfalls veranlagen müssen, von der Spitzenbegünstigung grundsätzlich ausgeschlossen. Doch selbst wer eine Immobilie in einer „Zona tensionada“ in Spanien besitzt, muss vorher die Miete senken, um das Steuerprivileg beanspruchen zu können.
Dieselbe Einschränkung gilt für das nächste Szenario, in dem eine Befreiung von 70 Prozent vorgesehen ist. Wieder muss der Standort eine offiziell deklarierte Zone mit angespanntem Wohnungsmarkt sein. Weitere Bedingungen: Erstvermietung und junge Mieter (18 bis 35). Dieselbe Befreiung gilt für Vermietung an bestimmte öffentliche oder gemeinnützige Organisationen, deren Ziel die Bekämpfung der Wohnungsnot sowie Unterbringung bedürftiger Personen ist.
Die bislang üblichen 60 Prozent Steuerbefreiung gibt es nur noch bei Vermietung von Wohnimmobilien, die bis längstens zwei Jahre vor Mietbeginn einer großen Sanierung („rehabilitación“) gemäß spanischer Norm unterzogen worden sind.
In allen anderen Fällen gelten 50 Prozent. Für viele Vermieter bedeutet die Reform somit eine Verschlechterung.
Steuerprivileg für Residenten
Sowohl die alte wie die neue Regelung gilt einzig und allein für natürliche Personen, die in Spanien ansässig sind. Wer also über eine steuerliche Optimierung seiner Vermietung nachdenkt, sollte berücksichtigen, dass in den folgenden Szenarien keine der genannten Steuerbefreiungen greift:
- Wenn der Mieter die Immobilie nicht als Hauptwohnsitz nutzt.
- Für Nichtresidenten, da im Einkommensteuergesetz für diese Personengruppe nicht vorgesehen
- Bei Vermietung über eine Betriebsstätte oder Gesellschaft, da diese der Körperschaftsteuer unterliegen, nicht der Einkommensteuer (IRPF)
- Bei Vermietung als gewerbliche Tätigkeit, da ebenfalls die Regelungen der Körperschaftsteuer gelten
Über eine korrekte Anwendung der Steuerbefreiung berät Sie gerne die Abteilung Residenten des Kompetenzzentrums Private Clients.
Neues Wohnraumgesetz auf den Balearen eröffnet
Möglichkeiten für Investoren
Das Maßnahmenpaket gegen die Wohnungsnot umfasst Preisgrenzen und erleichtert Baugenehmigungen für Bauträger.
23. April 2024
Um mehr bezahlbaren Wohnraum auf Mallorca und den Nachbarinseln zu schaffen, hat das Balearen-Parlament am 16. April ein Gesetz verabschiedet. Das Regelwerk basiert auf einem Dekret vom Oktober 2023 und zielt darauf ab, erschwinglichen Wohnraum ohne zusätzlichen Flächenverbrauch zu schaffen. Dadurch eröffnen sich für Großinvestoren und Bauträger neue Geschäftsfelder. Es ist ein weiterer Schritt in der umfassenden Reform des Baurechts auf den Balearen.
Was steht im neuen Gesetz? Die „Ley de Vivienda de Precio Limitado“ soll die Wohnungspreise – sowohl beim Verkauf als auch bei der Langzeitvermietung – deckeln und verstärkt gegen illegale Ferienvermietungen vorgehen. Das Gesetz ermöglicht die Umwandlung von Laden- und Geschäftsflächen in Wohnungen, die Erhöhung der Bebauungsdichte und die Aufstockung bestehender Gebäude, in bestimmten Fällen auch bei denkmalgeschützten Immobilien. Weiterhin fördert das Dekret die Umwidmung in die Jahre gekommener Hotels in Wohnraum und führt neue Wohnformen wie Co-Living und Co-Housing ein. Unfertige oder baufällige Gebäude können unter bestimmten Voraussetzungen fertiggestellt werden und erhalten eine Bewohnbarkeitsbescheinigung.
Zu den Einschränkungen gehört unter anderem, dass die Wohnungen nur für Personen mit ständigem Wohnsitz auf den Balearen zugänglich sind und als Erstwohnsitz genutzt werden müssen. Unterschiedliche Preisgrenzen sind je nach Gemeinde und Wohnungstyp festgelegt. Der Bauantrag muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses eingereicht werden. Dies stellt für Investoren einen knappen Zeitrahmen dar, insbesondere wenn noch Vorbereitungen wie die Suche nach einem geeigneten Grundstück berücksichtigt werden müssen. Gerne unterstützen wir Sie mit unserem Expertennetzwerk auf Mallorca.
Mehr zum Gesetz gegen Wohnungsnot erfahren Sie in unserem Willipedia Podcast.
Weltwirtschaft im Umbruch – Buchbeitrag von Willi Plattes
Strategiefindung angesichts der "tektonischen Plattenverschiebung". Der CEO der PlattesGroup analysiert die Lage in einem Sammelband des Mittelstand-Verbands
11. April 2024
Des Erbrechts Freund kann des Steuerrechts Leid sein
Das Berliner Testament mag eine beliebte Option für Ehepaare sein, doch neueste Urteile des BFHs enthüllen die verborgenen Tücken der Testamentgestaltung.
4. April 2024
Das Berliner Testament erfreut sich bei Ehepaaren in Deutschland großer Beliebtheit. Eine Untersuchung des Instituts für Demoskopie Allensbach aus dem Jahr 2018 zeigt, dass sich nahezu zwei Drittel aller Ehepaare für diese Form der Nachlassregelung entscheiden. Bereits im 19. Jahrhundert in Berlin, unter der Geltung des Allgemeinen Preußischen Landrechts, praktiziert, fand die sogenannte Einheitslösung mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 1. Januar 1900 Verbreitung. Sie sieht vor, dass beim Tod des zuerst versterbenden Ehepartners dessen Vermögen mit dem des überlebenden Partners verschmilzt. Die gemeinsamen Kinder, als Schlusserben, erben schließlich das verbleibende Vermögen nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners.
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 2269 BGB. Das Hauptziel des Berliner Testaments ist es, den überlebenden Ehegatten finanziell abzusichern und zu vermeiden, dass enterbte Nachkommen bereits beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil einfordern. Dies könnte insbesondere bei größeren Sachvermögen dazu führen, dass Vermögensgegenstände verkauft werden müssen, um die Kinder auszahlen zu können. Um dies zu umgehen, greift man in der erbrechtlichen Planung oft zu sogenannten Pflichtteilsstrafregelungen, wie beispielsweise der „Jastrowschen Klausel“. Diese regelt, dass Kinder, die beim Tod des zuerst verstorbenen Elternteils nur ihren Pflichtteil erhalten haben, auch beim Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten nicht mehr erben. Demgegenüber werden diejenigen Nachkommen belohnt, die sich kooperativ zeigen, indem sie beim Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten ein Vermächtnis erhalten, das nach dem Ableben des zweiten Ehegatten zur Auszahlung kommt.
Ein jüngstes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) (II R 34/20, NJW 2024, 918) hat jedoch die Schattenseiten solcher Testamentgestaltungen im Hinblick auf die Erbschaftsteuer aufgezeigt. Durch die Enterbung der Kinder beim ersten Erbfall gehen wertvolle Steuerfreibeträge in Höhe von 400.000 Euro pro Kind verloren. Die „Jastrowsche Klausel“ führt zudem dazu, dass der Wert des Vermächtnisses doppelt der Erbschaftsteuer unterliegt: einmal beim überlebenden Vollerb, auf den der Nachlass des Verstorbenen übergeht, und ein weiteres Mal beim Kind als Vermächtnisnehmer des später fälligen Vermächtnisses. Um diese nachteilige Besteuerung zu vermeiden, kann es ratsam sein, den Kindern bereits beim ersten Erbfall ein Vermächtnis bis zur Höhe des Steuerfreibetrags auszuzahlen, was allerdings den Nachlass des überlebenden Ehegatten schmälert.
Die Entscheidung des BFH spricht sich nicht grundsätzlich gegen das Berliner Testament aus. Sie macht jedoch darauf aufmerksam, dass sowohl Erb- als auch Steuerrecht in die Überlegungen zur Nachlassgestaltung einbezogen werden sollten.
Nichtresidenten müssen Hauskauf melden
Spanien verschärft Meldepflicht für ausländische Investitionen:
Auch Immobilienkäufe ab 500.000 Euro sind betroffen.
03. April 2024
Spanien schaut Investoren genauer auf die Finger. Rückwirkend zum Februar 2024 wurde die Meldepflicht für ausländische Investitionen verschärft. Das betrifft auch Nichtresidenten, die eine Mallorca-Immobilie ab 500.000 Euro erwerben. Bisher musste diese Erklärung nach Madrid erst ab einem Investitionsvolumen von 3 Millionen eingereicht werden.
Wichtig ist zu wissen, dass spanische Finanzbehörden auch Gesellschafterbeiträge und Darlehen zwischen Nichtresidenten bzw. Entitäten und spanischen Gesellschaften als Investitionen zählen. Solche Kapitalflüsse fallen ebenfalls unter die Meldepflicht, die über das modelo D_1A an das Ministerium für Wirtschaft, Handel und Unternehmen der spanischen Zentralregierung in Madrid erfolgt.
Betroffen sind wiederum auch spanische Investitionen, die im Ausland erfolgen. Das Ministerium will auch über solche Bewegungen informiert werden.
Für unsere Mandanten reichen wir die Erklärungen fristgerecht ein, Ihr Kundenbetreuer wird Sie dazu kontaktieren.
EuGH soll über Schenkungsteuer für ausländische
Familienstiftung entscheiden
Das Finanzgericht Köln zweifelt an höherer Steuerlast und ersucht Urteil auf europäischer Ebene.
25. März 2024
Das Finanzgericht Köln hat Bedenken gegen die höhere Schenkungsteuerlast von ausländischen Familienstiftungen im Vergleich zu inländischen Stiftungen zum Ausdruck gebracht. Der Fall betrifft eine Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein, die von einer in Deutschland ansässigen Stifterin ins Leben gerufen wurde. Die Stiftung, deren Begünstigte die Kinder und Enkelkinder der Stifterin sind, sieht sich mit einer Schenkungsteuerfestsetzung konfrontiert, die nicht die für inländische Stiftungen geltenden steuerlichen Privilegien berücksichtigt.
Die zentrale Frage, ob das Steuerklassenprivileg, das inländischen Familienstiftungen eine günstigere Steuerklasse zuweist, auch auf Stiftungen im europäischen Ausland anwendbar ist, wurde vom 7. Senat des Finanzgerichts Köln aufgeworfen. Der Senat sieht einen möglichen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach EU-Recht und hat daher den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg mit der Klärung dieser Frage beauftragt.
Der Ausgangspunkt des Streits liegt in der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der liechtensteinischen Stiftung. So wurde bei der Errichtung eine Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der Steuerklasse I beantragte. Das lehnte das Finanzamt jedoch ab. Stattdessen wurde die Schenkungsteuer nach Steuerklasse III festgesetzt, was die Klägerin zur Anrufung des Finanzgerichts Köln veranlasste.
Die Entscheidung des EuGH zu diesem könnte weitreichende Folgen für die steuerliche Behandlung von ausländischen Familienstiftungen innerhalb der EU haben. Sollte der EuGH zu dem Schluss kommen, dass die derzeitige Praxis der Ungleichbehandlung gegen europäisches Recht verstößt, könnte dies zu einer Änderung der Schenkungsteuerregelungen führen und die Position ausländischer Stiftungen in Deutschland stärken.
Betriebsstätte - Ein neuer Anwendungserlass bringt mehr Rechtssicherheit
Damit ausländische Einkünfte in Deutschland nicht mehr versteuert werden, bedarf es in Spanien einer steuerlich anzuerkennenden Betriebsstätte.
24. März 2024
Die Bedeutung internationaler Betriebsstätten als Schlüsselelement für die Festlegung steuerlicher Pflichten nimmt zu und wird immer öfter zum Zankapfel in Auseinandersetzungen mit Finanzbehörden im In- und Ausland. Am 5. Februar 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine aktualisierte Fassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 12 AO herausgebracht. In dieser Fassung erläutert das BMF seine Interpretation des Begriffs „Betriebsstätte“ wesentlich detaillierter als bisher und präzisiert ebenso seine Sichtweise zur Geschäftsleitungsstätte in AEAO zu § 10 AO.
A. Hintergrund: Laut § 12 Satz 1 AO erfordert das Bestehen einer Betriebsstätte:
- eine geschäftliche Einrichtung oder Anlage, die fest mit dem Boden verbunden ist,
- die über einen gewissen Zeitraum besteht,
- zum Betreiben des Unternehmens dient und
- über die der Steuerpflichtige dauerhaft verfügen kann.
Hat ein deutsches Unternehmen eine Betriebsstätte im Ausland, so darf dieser Staat die entsprechenden Gewinne besteuern. Deutschland muss diese Gewinne in der Regel befreien. Das Gleiche gilt für ausländische Firmen mit Betriebsstätten in Deutschland.
Die präzisierte Definition einer Betriebsstätte im AEAO zu § 12 AO nimmt Bezug auf aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs und integriert diese in die Verwaltungspraxis. Nach BMF-Auffassung muss in einem festen örtlichen Bereich eine selbstständige geschäftliche Tätigkeit entfaltet werden, die eine tiefe Verankerung des Unternehmens am Ort der Geschäftstätigkeit symbolisiert. Welche Umstände genau zu dieser „Verankerung“ führen, lässt das BMF offen, betont jedoch, dass eine einfache Nutzung oder eine lediglich rechtliche Absicherung unter Umständen ausreichen kann, sofern die Verfügungsmacht anerkannt ist.
B. Betriebsstätte in fremden Räumlichkeiten: Das BMF sieht vor, dass Unternehmen auch in den Räumlichkeiten Dritter eine Betriebsstätte einrichten können, sofern sie diese Räume für ihre Geschäftszwecke nutzen dürfen und eigene oder ihnen überlassene Mitarbeiter dort tätig werden. Diese Regelung könnte auch für Co-Working-Spaces gelten.
C. Dienstleistungsbetriebsstätte: Die bloße Übertragung von Aufgaben an Dritte begründet nach BMF nicht zwangsläufig eine Betriebsstätte des Auftraggebers bei diesem Dritten. Eine Ausnahme bildet jedoch eine intensive Überwachung oder Kontrolle durch den Auftraggeber, vor allem wenn Personenidentität bei den Leitungsorganen besteht.
D. Homeoffice: Die Nutzung eines Homeoffices durch einen Mitarbeiter begründet in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers, außer der Arbeitnehmer nimmt von dort aus Leitungsaufgaben wahr.
E. Geschäftsleitungsstätte: Laut § 12 AO kann bereits die Geschäftsleitung eines Unternehmens als Betriebsstätte gelten, auch wenn keine feste Geschäftseinrichtung besteht. Dies betrifft häufig Gewerbetreibende, die ihre Geschäftstätigkeit von verschiedenen Orten aus betreiben.
F. Fazit: Betriebsstätten stellen für international agierende Unternehmen eine steuerliche Herausforderung dar. Die Neuerungen im AEAO zu § 12 AO bieten jedoch mehr Klarheit und Rechtssicherheit, indem sie die deutsche Rechtsprechung integrieren und die BMF-Sichtweise umfassend darlegen.
Die Familienstiftung: Fach- und Erfahrungsaustausch über Landesgrenzen hinweg
Unter Führung von Prof. Dr. Martin Wenz diskutierten führende Experten die Schlüsselrolle von Stiftungen in der internationalen Vermögensplanung.
18. März 2024
Das Event "Die Familienstiftung" hat sich als ein sinnstiftendes Forum für den Austausch zwischen führenden Experten im Bereich des Steuerrechts und Stiftungswesens erwiesen. Unter der Leitung von Prof. Dr. Martin Wenz, akademischer Leiter der Liechtenstein Executive School, versammelte die Konferenz renommierte "Navy Seals" des Steuerrechts und erfahrene Stifter, um über die Rolle von Stiftungen in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, Schweiz und Spanien zu diskutieren. Vor 180 Zuhörern informieren die Experten im Club Diario de Mallorca zur generationenübergreifenden Sicherung des Vermögens über Landesgrenzen hinweg.
Das Event bot nicht nur Fachvorträge, sondern auch praxisnahe Beiträge und Erfahrungsberichte von Dipl.-Ing. Thomas Meyer, einem engagierten Stifter. Zu den Referenten zählen Prof. Dr. Andrea Opel, Ordinaria für Steuerrecht an der Universität Luzern, DDr. MMag. Babette Prechtl-Aigner, Rechtsanwältin und Partnerin bei LeitnerLaw, Prof. Dr. Jan Bron, Steuerberater und Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Mag. Reinhard Leitner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Partner bei LeitnerLeitner und Veranstalter Willi Plattes, CEO der PlattesGroup. Sie stellten sich nicht nur den Fragen aus dem Publikum, sondern standen auch am Podcast-Mikrofon Rede und Antwort. Den Abschluss der Veranstaltung bildete ein Get together bei Wein und Currywurst, das reichlich Zeit zum Austausch zwischen Referenten und Teilnehmern bot.
Wir danken herzlich unseren Kooperationspartnern für die Unterstützung des Events: Engel & Völkers, Heinrich Schmid, Matrol, Minkner & Bonitz S.L., Eulenburg Family Office GmbH & Co. KG, LGT Private Banking, Luxury Hideaway, Isotec, Tianna Negre, Vino de la Isla sowie Mallorca Zeitung und Inselradio Mallorca.
Lesen Sie auch den Artikel unseres Medienpartners Mallorca Zeitung zur Veranstaltung.
INHALTSVERZEICHNIS

{title}
Container for the dynamic page
(Will be hidden in the published article)