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Bürokratieabbau: Landesregierung verabschiedet umfassendes Dekret

Der Gesetzestext von Ende Mai enthält eine lange Reihe von Maßnahmen, die die öffentliche Verwaltung effizienter machen sollen. Auch die seit langem diskutierte Legalisierung von Schwarzbauten ist enthalten. 

28. Mai 2024

Der Abbau von Bürokratie war eines der zentralen Wahlkampfversprechen der konservativen Volkspartei im Jahr 2023. Mit einem Ende Mai verabschiedeten Dekret wurde es schließlich umgesetzt. Der mehr als 80-seitige Beschluss ändert mehr als 170 Stellen in knapp 50 derzeit geltenden Gesetzen. Das Ziel: Baugenehmigungen sollen schneller erteilt, Subventionen zeitnah ausbezahlt und Projekte mit erneuerbaren Energien vorrangig behandelt werden. Mit enthalten im "decreto ley" ist zudem die seit langem diskutierte Regelung zur Legalisierung von Schwarzbauten auf den Balearen. 

Hintergrund und Ziele des Dekrets:

  • Effizienzsteigerung der Verwaltung: Das Gesetz zielt darauf ab, die Verwaltungsprozesse zu straffen und unnötige Verfahren zu eliminieren, um die Effizienz und Effektivität der öffentlichen Verwaltungen zu erhöhen.

  • Unterstützung von Unternehmen: Durch die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren und die Reduzierung von Bürokratie sollen Unternehmen entlastet und deren Wettbewerbsfähigkeit gesteigert werden.

  • Förderung der Digitalisierung: Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Förderung der digitalen Transformation der Verwaltung, um die Interoperabilität und den elektronischen Austausch von Daten zu verbessern.

Wesentliche Maßnahmen im einzelnen:

  • In den Bereichen Wohnungsbau und Stadtplanung ist eine der wichtigsten Maßnahmen die Erleichterung der Beschleunigung kommunaler Baugenehmigungen. Es besteht die Möglichkeit, diese an Partnerorganisationen (ECU) auszulagern, die die nötigen Berichte erstellen, um die Fristen für die Erteilung dieser Genehmigungen zu verkürzen. Diese Regelung existiert bereits in anderen autonomen Gemeinschaften wie Madrid, Katalonien, Andalusien oder Valencia.
  • Darüber hinaus wird die Anforderung der Erstbelegungserlaubnis (cédula de habitabilidad de primera ocupación), die von den Inselräten ausgestellt wird, abgeschafft und die Erstbelegungserlaubnis der Gemeinde als Grundlage genommen.
  • Um die Energiewende voranzutreiben, wird die Erklärung des allgemeinen Interesses eingeführt, die die Bearbeitung von Projekten zur Energiewende, wie z.B. Ladepunkte für Elektrofahrzeuge oder Speicheranlagen, beschleunigen soll. Darüber hinaus wird das Gesetz 10/2019 über den Klimawandel und die Energiewende geändert, um die installierte Leistung von Photovoltaikanlagen, die von der vorherigen Genehmigungspflicht ausgenommen sind, von 100 kW auf 500 kW zu erhöhen.
  • Im neuen Dekret sind auch Maßnahmen zur Beschleunigung der Auszahlung von Subventionen durch eine Vereinfachung der vorherigen Überprüfungen und Änderungen des geltenden Agrargesetzes vorgesehen, um die Bearbeitung landwirtschaftlicher Projekte zu beschleunigen.
  • Die balearische Umweltkommission wird abgeschafft. Ihr war vorgeworfen worden, Entscheidungen aus parteipolitischen Motiven zu blockieren. 
  • Das Dekret sieht auch die Möglichkeit vor, dass die Gemeinden vorübergehend Parkplätze für Fahrzeuge auf dem Land einrichten können, um die Mobilität in Zeiten mit hohem Besucheraufkommen zu erleichtern - stets mit provisorischem Charakter und einer maximalen Dauer von acht Monaten pro Jahr. 


Legalisierung von Schwarzbauten

  • Legalisiert werden können nur Bauten, bei denen die Verstöße verjährt ist. Für sie können die Behörden ohnehin keinen Abriss mehr anordnen. Andererseits werden aber in diesen Fällen auch keine Genehmigungen für Umbauten oder Renovierungen ausgestellt. 
  • Betroffene haben drei Jahre Zeit, um die nötigen Genehmigungen zu beantragen. Schätzungen gehen davon aus, dass rund 30.000 Immobilien auf Mallorca von der Regelung profitieren könnten, darunter auch Anbauten oder Pools. 
  • Im Gegenzug für die Legalisierung werden von den Eigentümern die Zahlung von Gebühren und Steuern sowie die Umsetzung von Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Energieeffizienz verlangt. 
  • Eine Ferienvermietung der legalisierten Bauten wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Zum Dekret der Landesregierung (BOIB)


Mallorca: Immobilienerwerb und die Vermögensteuer

Der Erwerb von Immobilien auf Mallorca kann durch eine gut durchdachte Kaufstruktur steuerlich optimiert werden. Eine besonders vorteilhafte Struktur für den Erwerb höherwertiger Immobilien stellt die vermögenshaltende Kommanditgesellschaft (KG) dar.

27. Mai 2024

Die Funktionsweise und Anwendung der spanischen Vermögensteuer im Hinblick auf den Erwerb über eine vermögenshaltende Kommanditgesellschaft (KG) von deutschen Steuerbürgern ist vielen Betroffenen leider nach wie vor nicht bekannt. Deshalb stellen wir hier die optimierte Kaufstruktur nochmals dar.

Grundlagen

Die Vermögensteuer in Spanien ist eine jährlich anfallende Steuer auf das Vermögen, das per Stichtag 31.12. vorhanden ist. Für Nichtresidenten ist das in Spanien belegene Vermögen maßgeblich für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Die Einreichung erfolgt jeweils Ende Juni des Folgejahres. Die Vermögensteuer wird nur für natürliche Personen fällig und individuell veranlagt. Die spanischen Regionen haben weitgehende Kompetenzen, eigene Regelungen festzulegen. Nichtresidenten unterliegen der staatlichen Regelung, können jedoch die Regelung jener Region wählen, in der sich der Großteil ihres vermögensteuerpflichtigen spanischen Eigentums befindet.

Die Vermögensteuer für deutsche Steuerbürger mit Eigentum in Spanien

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Spanien schränkt das Recht Spaniens, von deutschen Steuerbürgern Vermögensteuer einzufordern, in Artikel 21 wie folgt ein: Besteuert werden können nur Immobilien in direktem oder indirektem Eigentum sowie jegliches Vermögen von Betriebsstätten der natürlichen Person. Im Fall von indirektem Immobilieneigentum darf Spanien laut Artikel 21.4 DBA die Vermögensteuer auf den Wert von Anteilen an Gesellschaften im In- und Ausland unter den folgenden Bedingungen einfordern:

  • Wenn mindestens 50 Prozent der Aktiva direktes oder indirektes spanisches Immobilieneigentum darstellen
  • Wenn die Anteile ein Nutzrecht an spanischem Immobilieneigentum bedingen

Diese Bedingungen sind nicht kumulativ, d.h. die Erfüllung einer Bedingung reicht aus, um vermögensteuerpflichtig zu werden. Lediglich die erste Bedingung wurde in das Ende 2022 geänderte spanische Vermögensteuergesetz aufgenommen.

Was die zweite Bedingung betrifft, so könnte diese entweder durch eine Gesetzesänderung oder aber durch eine bislang nicht wahrgenommene kreative Auslegung des bestehenden Gesetzes wirksam werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass ein fremdübliches Mietverhältnis eine Anwendung des zweiten Halbsatzes ausschließt. Wir haben durch einige von unserer Kanzlei eingeholte verbindliche Auskünfte sichergestellt, dass kein durch die Gesellschaftsanteile bedingtes Nutzrecht im Sinne des DBA besteht.

Vermögensteuerliche Intransparenz der deutschen Kommanditgesellschaft

In Spanien ist die steuerliche Transparenz (régimen de atribución de rentas) gesetzlich nur für spezifische Steuern vorgesehen, insbesondere bei den Ertragsteuern. Hingegen ist im Vermögen- und Erbschaftsteuergesetz kein solches Regime vorgesehen. Die uns bekannten Fälle, in denen das Vermögen einer Gesellschaft direkt dem Gesellschafter zugerechnet wurde, betreffen Missbrauchssituationen oder Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (u.a. Gütergemeinschaften, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Gesellschaften des spanischen bürgerlichen Rechts, die keine kaufmännische Tätigkeit nach spanischer Definition ausüben).

Für die Vermögenszuschreibung stellt das Vermögensteuergesetz allein auf die zivilrechtliche Gesetzgebung ab. Bei Gesellschaften, die zivilrechtlich eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, gehören deren Aktiva ebenfalls zivilrechtlich allein der Gesellschaft. Die Gesellschafter sind Eigentümer der Beteiligungen und besitzen die damit verbundenen Rechte und Pflichten, sind aber zivilrechtlich nicht Eigentümer der Aktiva.

Die deutsche GmbH & Co. KG hat eine relative Rechtsfähigkeit. Sie kann Trägerin von Gütern und Rechten sein. Insbesondere bei Immobilien kann sie im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden. Von daher muss die GmbH & Co. KG unabhängig von ihrer ertragsteuerlichen Behandlung differenziert von den von ihr erworbenen Vermögenswerten betrachtet werden. Sie ist somit für Zwecke der spanischen Vermögensteuer intransparent.

Berechnung des Anteils an spanischen Immobilien in den Aktiva

In die Reform des Vermögensteuergesetzes 2022 wurde auch eine Vorschrift aufgenommen, die festlegt, in welcher Weise zu ermitteln ist, ob die 50-Prozent-Schwelle erreicht oder überschritten wird. Hierfür ist die Bilanz jener Gesellschaft heranzuziehen, an welcher der Steuerpflichtige (natürliche Person) direkt beteiligt ist. Die Buchwerte der Aktiva sind dann durch die folgenden Werte zu ersetzen:

  • Bei Immobilien: Der höchste der folgenden Werte: a) Brutto-Anschaffungskosten (ohne Abzug AfA), b) Katasterwert und c) jener Wert, den die spanische Steuerbehörde zu jeglichem anderen Steuerzweck festgelegt hat. In der Praxis läuft es vorbehaltlich c) auf die Brutto-Anschaffungskosten hinaus.
  • Bei allen anderen Aktiva: Verkehrswert

Berechnungsmethode bei doppelstöckigen Strukturen

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass bei einer doppelstöckigen Struktur, in der die spanischen Immobilien von einer Tochtergesellschaft gehalten werden, eine wörtliche Auslegung der Vorschrift dazu führt, dass die in den Aktiva der übergeordneten Gesellschaft verbuchten Anteile an derselben um den Verkehrswert der Immobilie korrigiert werden müssen. Der Prozentsatz an indirektem Immobilieneigentum in den Aktiva ergibt sich danach aus der Einrechnung des Immobilienanteils an den Aktiva innerhalb der Tochtergesellschaft. Beispiel: 70 Prozent der Aktiva der Tochtergesellschaft stellen spanisches Immobilieneigentum dar. Die Beteiligung an der Tochtergesellschaft wiederum macht 70 Prozent der Aktiva der Muttergesellschaft aus. Ergebnis: Der Immobilienanteil beträgt 49 Prozent, somit keine Vermögensteuerpflicht gemäß DBA Art. 21.4. erster Halbsatz.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage

Würde die im vorherigen Absatz dargestellte Berechnung einen Immobilienanteil von mindestens 50 Prozent ergeben, so unterliegen nicht die spanischen Aktiva der Vermögensteuer, sondern die vom Steuerpflichtigen gehaltenen Anteile. Deren Wert ist gemäß spanischem Vermögensteuergesetz zu ermitteln (Art. 16). Dieses schreibt vor, dass börsennotierte Gesellschaften gemäß ihrem mittleren Wert des 4. Quartals anzusetzen sind. Bei nicht börsennotierten, jedoch buchgeprüften Gesellschaften wird das Nettovermögen gemäß Bilanz herangezogen. Für nicht börsennotierte/buchgeprüfte Gesellschaften wird der höchste der folgenden Werte herangezogen:

  • Gezeichnetes Kapital
  • Nettovermögen
  • Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre multipliziert mit fünf

Liegeplätze

Was einen Liegeplatz in einer ausländischen Gesellschaft betrifft, so handelt es sich in der Regel – und im vorliegenden Fall – nicht um normales Immobilieneigentum, sondern um die Überlassung eines Nutzrechts durch einen Konzessionsnehmer. Nach unserer fundierten Interpretation greift hier weder zu Zwecken der 50-Prozent-Regel noch zu Zwecken der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Regel der Immobilienbewertung, sondern die für sonstige Güter und Rechte, wonach der amtlich festgelegte Verkehrswert zum Fälligkeitstag maßgeblich ist. Dies steht zwar im Widerspruch zur mittlerweile erhärteten Meinung, dass es sich um dingliche Rechte auf Immobilien handelt (was die Besteuerung im Fall deutscher Steuerbürger erst ermöglicht), jedoch lassen weder das Gesetz noch die Literatur und Doktrin eine eindeutige Festlegung zu, was auf eine gewisse Inkongruenz der Gesetzgebung und deren amtlicher Auslegung schließen lässt. Andererseits existieren dingliche Rechte auf Immobilien, die einer abweichenden Vermögensteuerbewertung unterliegen (z.B. Nießbrauch).

Anmerkungen

Die aufgezeigte Systematik kann beträchtliche Konsequenzen haben. So kann ein Wertverfall sonstiger Aktiva dazu führen, dass spanisches Immobilieneigentum unerwartet die 50-Prozent-Schwelle erreicht, was wiederum zur Folge hätte, dass die Anteile in ihrer Gesamtheit der spanischen Vermögensteuer unterliegen und somit indirekt auch Vermögen zu versteuern ist, das nicht in Spanien belegen ist.

Bei nicht börsennotierten/buchgeprüften Gesellschaften kann sich aufgrund des dritten Vergleichswerts (Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre multipliziert mit fünf) z.B. im Fall eines Windfall-Profits ein weit überhöhter vermögensteuerlicher Wert ergeben. In diesem Fall ist abzuwägen, ob eine Buchprüfung sinnvoll ist.

Bei allfälligen Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.


Die EU greift durch: mehr Transparenz bei der Ferienvermietung

Ein neues Regelwerk nimmt künftig die Vermittlungsportale stärker in die Pflicht. Gerade auch für Immobilienbesitzer werden sich die Spielregeln grundlegend ändern.

2. Mai 2024

Globale Plattformen, lokale Vorschriften: Obwohl weltweit in Metropolen und an attraktiven Reisezielen im großen Stil kurzzeitvermietet wird und die Vermittlungsportale Global Player sind, werden die Regeln für das boomende Geschäft mit der Ferienvermietung bislang auf lokaler Ebene gemacht. Die Balearen haben genauso ihre eigenen Vorschriften wie beispielsweise Barcelona, Paris oder Frankfurt. In der Praxis bedeutet dieser Regel-Flickenteppich nicht selten einen Freibrief für Vermieter, Vermittler und Gäste. Die Behörden haben es infolge fehlender Ressourcen und mangelnder Transparenz denkbar schwer, den Markt der Kurzzeitvermietung zu kontrollieren.

Das soll sich nach dem Willen der EU jetzt ändern. Das Europäische Parlament hat im Februar neue Regeln für Kurzzeitmieten verabschiedet, die Anfang Mai im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden sind (Dokument vom 11. April). Ab dann haben die Mitgliedstaaten maximal zwei Jahre Zeit, das neue Regelwerk umzusetzen, das nicht nur für mehr Transparenz sorgen, sondern auch die Behörden bei der Förderung eines nachhaltigen Tourismus unterstützen soll.

Boom der Ferienvermietung geht ungebremst weiter

Bislang ist die Ferienvermietung nach Analyse der EU oftmals alles andere als nachhaltig. Vielmehr verknappe sie den verfügbaren Wohnraum in beliebten Touristenzielen, lasse dort die Mietpreise steigen und reduziere mitunter die Lebensqualität für die örtliche Bevölkerung. Zumal der Boom in den vergangenen Jahren – mal abgesehen von der Corona-Delle – ungebremst weiterging. Von August 2019 bis August 2023 stieg die Zahl der monatlichen Gästeübernachtungen EU-weit von knapp 97 Millionen auf knapp 125 Millionen.

Das künftige Regelwerk basiert nun auf drei Pfeilern: Zum einen müssen sich die Anbieter von Kurzzeitmietobjekten online registrieren (Artikel 4). Nur wer eine Registrierungsnummer vorweisen kann – diese sollen in ein öffentliches, leicht zugängliches Register aufgenommen werden –, darf künftig seine Immobilie vermieten. Dies soll den Behörden die Identifizierung von Gastgebern und die Überprüfung ihrer Angaben erleichtern. Die obligatorischen Angaben sind umfassend und reichen von der detaillierten Anschrift und der Katasternummer über die Zahl der Schlafgelegenheiten für Gäste bis hin zur Bestätigung einer Vermietungslizenz (Artikel 5). Wenn ein Gastgeber gegen die lokalen Vorschriften verstößt, sind die nationalen Behörden befugt, die Registrierungsnummer vorübergehend zu sperren und die Online-Plattformen aufzufordern, die Inhalte zu entfernen (Artikel 6).

Die Ferienvermietungsgäste wiederum können auf mehr Verlässlichkeit der Informationen auf den Portalen hoffen. Die Online-Plattformen wie Airbnb, Booking, Trivago oder Expedia werden verpflichtet, die Vollständigkeit und Gültigkeit der Immobilienangaben zu überprüfen und hierfür auch stichprobenartige Kontrollen auszuführen (Artikel 7 und 8).

Ein dritter Pfeiler schließlich nimmt die Portale auch hinsichtlich der Transparenz in die Pflicht. Das neue Regelwerk sieht hierfür einen umfassenden Datenaustausch vor. Die Mitgliedstaaten sollen zu diesem Zweck einen digitalen Zugangspunkt einrichten (Artikel 7). Auf diese Weise erhalten die lokalen Behörden Daten von den Plattformen über Gastgeberaktivitäten, mit denen sie die Mietaktivitäten besser verstehen können. Konkret bedeutet das: Die großen Portale müssen monatlich komplexe und umfassende Daten zugänglich machen – von der Zahl der Übernachtungen und Gäste über Nachweise zum Gastgeber bis hin zur genauen Adresse (Artikel 9).

Bislang fehlen den Behörden solche Informationen bei Inspektionen. Um die genaue Adresse eines Inserats zu ermitteln, bleibt den Inspektoren bisweilen nichts anderes übrig, als selbst eine Reservierung zu tätigen oder zu versuchen, Feriengäste nach Anzeigen von Nachbarn „auf frischer Tat“ zu ertappen. Gleichzeitig zeigen sich die Portale mitunter wenig kooperativ bei der Überprüfung der Frage, ob Gastgeber auch wirklich eine Lizenz zur Vermietung haben – dies sei schließlich Verantwortung der Vermieter. Die balearischen Behörden mussten sogar die Erfahrung machen, dass Angebote ohne Lizenz auch nach Aufforderung nicht offline genommen wurden. Dabei handelte es sich um offensichtliche Fälle, ist doch beispielsweise im Stadtgebiet von Palma die Ferienvermietung von Apartments in Mehrfamilienhäusern verboten. Und bei der Weigerung, das Vorliegen einer Registrierungsnummer zu überprüfen, bekamen die Portale sogar juristisch Recht – eine im Jahr 2018 auf Mallorca verhängte Strafe über 300.000 Euro für eine Plattform wurde zwei Jahre später vom balearischen Verwaltungsgericht wieder einkassiert.

Beweislast liegt nun bei den Online-Portalen

Nun wird die Beweislast umgedreht – die Portale können künftig nicht mehr die Verantwortung auf die Vermieter abwälzen oder auf die EU-Dienstleistungsrichtlinie als Freifahrtschein für ihr Business zählen. Bei der Erlassung strikterer Regeln hat der Gesetzgeber zudem inzwischen die Justiz auf seiner Seite. So hat der Europäische Gerichtshof in einem Grundsatzurteil von 2020 keinen Zweifel daran gelassen, dass der Kampf gegen Wohnungsmangel dem allgemeinen Interesse dient. Die Mitgliedstaaten dürfen demnach Regelungen schaffen, die den Zugang zu bezahlbarem Wohnraum ermöglichen und die Lage auf den Immobilienmärkten entspannen. Das neue Regelwerk sieht zudem explizit Sanktionen vor, wobei die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass diese Maßnahmen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind (Artikel 15).

Die andere Seite der Medaille des neuen Regelwerks: Auf die Vermieter kommen ein erhöhter Verwaltungsaufwand und mehr Beratungsbedarf zu. Wo bislang vieles nicht so genau genommen wurde oder sich nicht nachprüfen ließ, werden Immobilienbesitzer in der Pflicht stehen, vollständige und korrekte Angaben gegenüber den Behörden und den Vermittlungsportalen zu machen, um keine Strafen zu riskieren. Es zeichnet sich also für die nahe Zukunft eine größere administrative Aufgabe ab, für deren Bewältigung die PlattesGroup eine umfassende Lösung erarbeiten wird.

Auch wenn die Umsetzung des Regelwerks Sache der Mitgliedstaaten ist, wird es statt des bisherigen Flickenteppichs europaweit einheitliche Standards geben, die eingehalten werden müssen – in Paris und Frankfurt genauso wie in Palma. Der Anspruch geht aber noch weiter: Die neuen Regeln könnten letztendlich auch weltweit als Beispiel für die Regulierung des globalen Phänomens der Kurzzeitvermietungen dienen.


Mieterträge: 90 Prozent steuerfrei, aber nur wenn …

Bis Ende 2023 galt: 60 Prozent des Gewinns lässt der Fiskus in Ruhe. Nun wurde alles komplizierter.

30. April 2024

Wer eine Wohnimmobilie an eine natürliche Person vermietet, die darin ihren Hauptwohnsitz hat, konnte bislang 60 Prozent des Ertrags nach Abzug von Kosten und Abschreibung steuerfrei einnehmen. Mit dieser simplen Regel ist es vorbei. Seit dem 1. Januar gilt in Spanien eine neue Richtlinie, die für viele Immobilieneigentümer auf eine Verschlechterung hinausläuft: Wer eine Reihe von Voraussetzungen nicht erfüllt, darf nur noch 50 Prozent des Gewinns legal am Finanzamt vorbeischleusen.

„Zone mit angespanntem Wohnungsmarkt“

Dabei sieht die Reform sogar eine Steuerbefreiung von 90 Prozent vor. Allerdings besteht eine der Bedingungen darin, dass sich die Wohnimmobilie in einer so genannten „zona de mercado residencial tensionado“, also einer Zone mit angespanntem Wohnungsmarkt befindet. Damit sie diesen Titel steuerwirksam tragen darf, muss die Zone von den spanischen Behörden offiziell als „angespannt“ deklariert werden. Damit sind Immobilien im Ausland, deren Eigentümer in Spanien leben und hier ihre Mieteinkünfte ebenfalls veranlagen müssen, von der Spitzenbegünstigung grundsätzlich ausgeschlossen. Doch selbst wer eine Immobilie in einer „Zona tensionada“ in Spanien besitzt, muss vorher die Miete senken, um das Steuerprivileg beanspruchen zu können.

Dieselbe Einschränkung gilt für das nächste Szenario, in dem eine Befreiung von 70 Prozent vorgesehen ist. Wieder muss der Standort eine offiziell deklarierte Zone mit angespanntem Wohnungsmarkt sein. Weitere Bedingungen: Erstvermietung und junge Mieter (18 bis 35). Dieselbe Befreiung gilt für Vermietung an bestimmte öffentliche oder gemeinnützige Organisationen, deren Ziel die Bekämpfung der Wohnungsnot sowie Unterbringung bedürftiger Personen ist.

Die bislang üblichen 60 Prozent Steuerbefreiung gibt es nur noch bei Vermietung von Wohnimmobilien, die bis längstens zwei Jahre vor Mietbeginn einer großen Sanierung („rehabilitación“) gemäß spanischer Norm unterzogen worden sind.

In allen anderen Fällen gelten 50 Prozent. Für viele Vermieter bedeutet die Reform somit eine Verschlechterung.

Steuerprivileg für Residenten

Sowohl die alte wie die neue Regelung gilt einzig und allein für natürliche Personen, die in Spanien ansässig sind. Wer also über eine steuerliche Optimierung seiner Vermietung nachdenkt, sollte berücksichtigen, dass in den folgenden Szenarien keine der genannten Steuerbefreiungen greift:

  • Wenn der Mieter die Immobilie nicht als Hauptwohnsitz nutzt.
  • Für Nichtresidenten, da im Einkommensteuergesetz für diese Personengruppe nicht vorgesehen
  • Bei Vermietung über eine Betriebsstätte oder Gesellschaft, da diese der Körperschaftsteuer unterliegen, nicht der Einkommensteuer (IRPF)
  • Bei Vermietung als gewerbliche Tätigkeit, da ebenfalls die Regelungen der Körperschaftsteuer gelten

Über eine korrekte Anwendung der Steuerbefreiung berät Sie gerne die Abteilung Residenten des Kompetenzzentrums Private Clients.


Neues Wohnraumgesetz auf den Balearen eröffnet 
Möglichkeiten für Investoren

Das Maßnahmenpaket gegen die Wohnungsnot umfasst Preisgrenzen und erleichtert Baugenehmigungen für Bauträger.

23. April 2024

Um mehr bezahlbaren Wohnraum auf Mallorca und den Nachbarinseln zu schaffen, hat das Balearen-Parlament am 16. April ein Gesetz verabschiedet. Das Regelwerk basiert auf einem Dekret vom Oktober 2023 und zielt darauf ab, erschwinglichen Wohnraum ohne zusätzlichen Flächenverbrauch zu schaffen. Dadurch eröffnen sich für Großinvestoren und Bauträger neue Geschäftsfelder. Es ist ein weiterer Schritt in der umfassenden Reform des Baurechts auf den Balearen.

Was steht im neuen Gesetz? Die „Ley de Vivienda de Precio Limitado“ soll die Wohnungspreise – sowohl beim Verkauf als auch bei der Langzeitvermietung – deckeln und verstärkt gegen illegale Ferienvermietungen vorgehen. Das Gesetz ermöglicht die Umwandlung von Laden- und Geschäftsflächen in Wohnungen, die Erhöhung der Bebauungsdichte und die Aufstockung bestehender Gebäude, in bestimmten Fällen auch bei denkmalgeschützten Immobilien. Weiterhin fördert das Dekret die Umwidmung in die Jahre gekommener Hotels in Wohnraum und führt neue Wohnformen wie Co-Living und Co-Housing ein. Unfertige oder baufällige Gebäude können unter bestimmten Voraussetzungen fertiggestellt werden und erhalten eine Bewohnbarkeitsbescheinigung.

Zu den Einschränkungen gehört unter anderem, dass die Wohnungen nur für Personen mit ständigem Wohnsitz auf den Balearen zugänglich sind und als Erstwohnsitz genutzt werden müssen. Unterschiedliche Preisgrenzen sind je nach Gemeinde und Wohnungstyp festgelegt. Der Bauantrag muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses eingereicht werden. Dies stellt für Investoren einen knappen Zeitrahmen dar, insbesondere wenn noch Vorbereitungen wie die Suche nach einem geeigneten Grundstück berücksichtigt werden müssen. Gerne unterstützen wir Sie mit unserem Expertennetzwerk auf Mallorca.

Mehr zum Gesetz gegen Wohnungsnot erfahren Sie in unserem Willipedia Podcast.


Weltwirtschaft im Umbruch – Buchbeitrag von Willi Plattes

Strategiefindung angesichts der "tektonischen Plattenverschiebung". Der CEO der PlattesGroup analysiert die Lage in einem Sammelband des Mittelstand-Verbands

11. April 2024

"Weltwirtschaft im Umbruch: Strategiefindung für den Mittelstand angesichts der globalen tektonischen Plattenverschiebungen", lautet der Titel des Beitrags des CEO der PlattesGroup. Willi Plattes ruft die Unternehmer dazu auf, sich den signifikant verändernden globalen Umständen zu stellen, und analysiert die Veränderungen in der politischen und wirtschaftlichen Weltordnung. 

Die deutsche Wirtschaft ist demnach in einer multiplen Krise und damit in einer kritischen Phase, die darüber entscheidet, ob Deutschland mit seiner Volkswirtschaft noch absehbar zu den führenden Industrienationen gehören wird. 

Für den Sammelband "Zukunft Mittelstand: Zurück zu klaren Perspektiven" liefern Mitglieder und Experten des Mittelstandsverbands BVMW Ideen, Analysen und Gedanken, um der gegenwärtigen Lage zu begegnen. Willi Plattes schreibt zur ökonomischen Zeitwende aus internationaler Sicht (hören Sie dazu auch unseren Podcast). Der CEO der PlattesGroup führt die Auslandsrepräsentanz des BVMW auf den Balearen.

Amazon Link: "Zukunft Mittelstand: Zurück zu klaren Perspektiven. Ein Weckruf aus der Wirtschaft"(ISBN: 978-3-8012-0679-6)



Des Erbrechts Freund kann des Steuerrechts Leid sein

Das Berliner Testament mag eine beliebte Option für Ehepaare sein, doch neueste Urteile des BFHs enthüllen die verborgenen Tücken der Testamentgestaltung.

4. April 2024

Das Berliner Testament erfreut sich bei Ehepaaren in Deutschland großer Beliebtheit. Eine Untersuchung des Instituts für Demoskopie Allensbach aus dem Jahr 2018 zeigt, dass sich nahezu zwei Drittel aller Ehepaare für diese Form der Nachlassregelung entscheiden. Bereits im 19. Jahrhundert in Berlin, unter der Geltung des Allgemeinen Preußischen Landrechts, praktiziert, fand die sogenannte Einheitslösung mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 1. Januar 1900 Verbreitung. Sie sieht vor, dass beim Tod des zuerst versterbenden Ehepartners dessen Vermögen mit dem des überlebenden Partners verschmilzt. Die gemeinsamen Kinder, als Schlusserben, erben schließlich das verbleibende Vermögen nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners.

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 2269 BGB. Das Hauptziel des Berliner Testaments ist es, den überlebenden Ehegatten finanziell abzusichern und zu vermeiden, dass enterbte Nachkommen bereits beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil einfordern. Dies könnte insbesondere bei größeren Sachvermögen dazu führen, dass Vermögensgegenstände verkauft werden müssen, um die Kinder auszahlen zu können. Um dies zu umgehen, greift man in der erbrechtlichen Planung oft zu sogenannten Pflichtteilsstrafregelungen, wie beispielsweise der „Jastrowschen Klausel“. Diese regelt, dass Kinder, die beim Tod des zuerst verstorbenen Elternteils nur ihren Pflichtteil erhalten haben, auch beim Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten nicht mehr erben. Demgegenüber werden diejenigen Nachkommen belohnt, die sich kooperativ zeigen, indem sie beim Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten ein Vermächtnis erhalten, das nach dem Ableben des zweiten Ehegatten zur Auszahlung kommt.

Ein jüngstes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) (II R 34/20, NJW 2024, 918) hat jedoch die Schattenseiten solcher Testamentgestaltungen im Hinblick auf die Erbschaftsteuer aufgezeigt. Durch die Enterbung der Kinder beim ersten Erbfall gehen wertvolle Steuerfreibeträge in Höhe von 400.000 Euro pro Kind verloren. Die „Jastrowsche Klausel“ führt zudem dazu, dass der Wert des Vermächtnisses doppelt der Erbschaftsteuer unterliegt: einmal beim überlebenden Vollerb, auf den der Nachlass des Verstorbenen übergeht, und ein weiteres Mal beim Kind als Vermächtnisnehmer des später fälligen Vermächtnisses. Um diese nachteilige Besteuerung zu vermeiden, kann es ratsam sein, den Kindern bereits beim ersten Erbfall ein Vermächtnis bis zur Höhe des Steuerfreibetrags auszuzahlen, was allerdings den Nachlass des überlebenden Ehegatten schmälert.

Die Entscheidung des BFH spricht sich nicht grundsätzlich gegen das Berliner Testament aus. Sie macht jedoch darauf aufmerksam, dass sowohl Erb- als auch Steuerrecht in die Überlegungen zur Nachlassgestaltung einbezogen werden sollten.


Nichtresidenten müssen Hauskauf melden

Spanien verschärft Meldepflicht für ausländische Investitionen: 
Auch Immobilienkäufe ab 500.000 Euro sind betroffen.

03. April 2024

Spanien schaut Investoren genauer auf die Finger. Rückwirkend zum Februar 2024 wurde die Meldepflicht für ausländische Investitionen verschärft. Das betrifft auch Nichtresidenten, die eine Mallorca-Immobilie ab 500.000 Euro erwerben. Bisher musste diese Erklärung nach Madrid erst ab einem Investitionsvolumen von 3 Millionen eingereicht werden.

Wichtig ist zu wissen, dass spanische Finanzbehörden auch Gesellschafterbeiträge und Darlehen zwischen Nichtresidenten bzw. Entitäten und spanischen Gesellschaften als Investitionen zählen. Solche Kapitalflüsse fallen ebenfalls unter die Meldepflicht, die über das modelo D_1A an das Ministerium für Wirtschaft, Handel und Unternehmen der spanischen Zentralregierung in Madrid erfolgt.

Betroffen sind wiederum auch spanische Investitionen, die im Ausland erfolgen. Das Ministerium will auch über solche Bewegungen informiert werden.

Für unsere Mandanten reichen wir die Erklärungen fristgerecht ein, Ihr Kundenbetreuer wird Sie dazu kontaktieren.


EuGH soll über Schenkungsteuer für ausländische 
Familienstiftung entscheiden

Das Finanzgericht Köln zweifelt an höherer Steuerlast und ersucht Urteil auf europäischer Ebene.

25. März 2024

Das Finanzgericht Köln hat Bedenken gegen die höhere Schenkungsteuerlast von ausländischen Familienstiftungen im Vergleich zu inländischen Stiftungen zum Ausdruck gebracht. Der Fall betrifft eine Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein, die von einer in Deutschland ansässigen Stifterin ins Leben gerufen wurde. Die Stiftung, deren Begünstigte die Kinder und Enkelkinder der Stifterin sind, sieht sich mit einer Schenkungsteuerfestsetzung konfrontiert, die nicht die für inländische Stiftungen geltenden steuerlichen Privilegien berücksichtigt.

Die zentrale Frage, ob das Steuerklassenprivileg, das inländischen Familienstiftungen eine günstigere Steuerklasse zuweist, auch auf Stiftungen im europäischen Ausland anwendbar ist, wurde vom 7. Senat des Finanzgerichts Köln aufgeworfen. Der Senat sieht einen möglichen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach EU-Recht und hat daher den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg mit der Klärung dieser Frage beauftragt.

Der Ausgangspunkt des Streits liegt in der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der liechtensteinischen Stiftung. So wurde bei der Errichtung eine Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der Steuerklasse I beantragte. Das lehnte das Finanzamt jedoch ab. Stattdessen wurde die Schenkungsteuer nach Steuerklasse III festgesetzt, was die Klägerin zur Anrufung des Finanzgerichts Köln veranlasste.

Die Entscheidung des EuGH zu diesem könnte weitreichende Folgen für die steuerliche Behandlung von ausländischen Familienstiftungen innerhalb der EU haben. Sollte der EuGH zu dem Schluss kommen, dass die derzeitige Praxis der Ungleichbehandlung gegen europäisches Recht verstößt, könnte dies zu einer Änderung der Schenkungsteuerregelungen führen und die Position ausländischer Stiftungen in Deutschland stärken.


Betriebsstätte - Ein neuer Anwendungserlass bringt mehr Rechtssicherheit

Damit ausländische Einkünfte in Deutschland nicht mehr versteuert werden, bedarf es in Spanien einer steuerlich anzuerkennenden Betriebsstätte.

24. März 2024

Die Bedeutung internationaler Betriebsstätten als Schlüsselelement für die Festlegung steuerlicher Pflichten nimmt zu und wird immer öfter zum Zankapfel in Auseinandersetzungen mit Finanzbehörden im In- und Ausland. Am 5. Februar 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine aktualisierte Fassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 12 AO herausgebracht. In dieser Fassung erläutert das BMF seine Interpretation des Begriffs „Betriebsstätte“ wesentlich detaillierter als bisher und präzisiert ebenso seine Sichtweise zur Geschäftsleitungsstätte in AEAO zu § 10 AO.

A. Hintergrund: Laut § 12 Satz 1 AO erfordert das Bestehen einer Betriebsstätte:

  • eine geschäftliche Einrichtung oder Anlage, die fest mit dem Boden verbunden ist,
  • die über einen gewissen Zeitraum besteht,
  • zum Betreiben des Unternehmens dient und
  • über die der Steuerpflichtige dauerhaft verfügen kann.

Hat ein deutsches Unternehmen eine Betriebsstätte im Ausland, so darf dieser Staat die entsprechenden Gewinne besteuern. Deutschland muss diese Gewinne in der Regel befreien. Das Gleiche gilt für ausländische Firmen mit Betriebsstätten in Deutschland.

Die präzisierte Definition einer Betriebsstätte im AEAO zu § 12 AO nimmt Bezug auf aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs und integriert diese in die Verwaltungspraxis. Nach BMF-Auffassung muss in einem festen örtlichen Bereich eine selbstständige geschäftliche Tätigkeit entfaltet werden, die eine tiefe Verankerung des Unternehmens am Ort der Geschäftstätigkeit symbolisiert. Welche Umstände genau zu dieser „Verankerung“ führen, lässt das BMF offen, betont jedoch, dass eine einfache Nutzung oder eine lediglich rechtliche Absicherung unter Umständen ausreichen kann, sofern die Verfügungsmacht anerkannt ist.

B. Betriebsstätte in fremden Räumlichkeiten: Das BMF sieht vor, dass Unternehmen auch in den Räumlichkeiten Dritter eine Betriebsstätte einrichten können, sofern sie diese Räume für ihre Geschäftszwecke nutzen dürfen und eigene oder ihnen überlassene Mitarbeiter dort tätig werden. Diese Regelung könnte auch für Co-Working-Spaces gelten.

C. Dienstleistungsbetriebsstätte: Die bloße Übertragung von Aufgaben an Dritte begründet nach BMF nicht zwangsläufig eine Betriebsstätte des Auftraggebers bei diesem Dritten. Eine Ausnahme bildet jedoch eine intensive Überwachung oder Kontrolle durch den Auftraggeber, vor allem wenn Personenidentität bei den Leitungsorganen besteht.

D. Homeoffice: Die Nutzung eines Homeoffices durch einen Mitarbeiter begründet in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers, außer der Arbeitnehmer nimmt von dort aus Leitungsaufgaben wahr.

E. Geschäftsleitungsstätte: Laut § 12 AO kann bereits die Geschäftsleitung eines Unternehmens als Betriebsstätte gelten, auch wenn keine feste Geschäftseinrichtung besteht. Dies betrifft häufig Gewerbetreibende, die ihre Geschäftstätigkeit von verschiedenen Orten aus betreiben.

F. Fazit: Betriebsstätten stellen für international agierende Unternehmen eine steuerliche Herausforderung dar. Die Neuerungen im AEAO zu § 12 AO bieten jedoch mehr Klarheit und Rechtssicherheit, indem sie die deutsche Rechtsprechung integrieren und die BMF-Sichtweise umfassend darlegen.


Die Familienstiftung: Fach- und Erfahrungsaustausch über Landesgrenzen hinweg

Unter Führung von Prof. Dr. Martin Wenz diskutierten führende Experten die Schlüsselrolle von Stiftungen in der internationalen Vermögensplanung.

18. März 2024

Das Event "Die Familienstiftung" hat sich als ein sinnstiftendes Forum für den Austausch zwischen führenden Experten im Bereich des Steuerrechts und Stiftungswesens erwiesen. Unter der Leitung von Prof. Dr. Martin Wenz, akademischer Leiter der Liechtenstein Executive School, versammelte die Konferenz renommierte "Navy Seals" des Steuerrechts und erfahrene Stifter, um über die Rolle von Stiftungen in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, Schweiz und Spanien zu diskutieren. Vor 180 Zuhörern informieren die Experten im Club Diario de Mallorca zur generationenübergreifenden Sicherung des Vermögens über Landesgrenzen hinweg.

Das Event bot nicht nur Fachvorträge, sondern auch praxisnahe Beiträge und Erfahrungsberichte von Dipl.-Ing. Thomas Meyer, einem engagierten Stifter. Zu den Referenten zählen Prof. Dr. Andrea Opel, Ordinaria für Steuerrecht an der Universität Luzern, DDr. MMag. Babette Prechtl-Aigner, Rechtsanwältin und Partnerin bei LeitnerLaw, Prof. Dr. Jan Bron, Steuerberater und Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Mag. Reinhard Leitner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Partner bei LeitnerLeitner und Veranstalter Willi Plattes, CEO der PlattesGroup. Sie stellten sich nicht nur den Fragen aus dem Publikum, sondern standen auch am Podcast-Mikrofon Rede und Antwort. Den Abschluss der Veranstaltung bildete ein Get together bei Wein und Currywurst, das reichlich Zeit zum Austausch zwischen Referenten und Teilnehmern bot.

Wir danken herzlich unseren Kooperationspartnern für die Unterstützung des Events: Engel & Völkers, Heinrich Schmid, Matrol, Minkner & Bonitz S.L., Eulenburg Family Office GmbH & Co. KG, LGT Private Banking, Luxury Hideaway, Isotec, Tianna Negre, Vino de la Isla sowie Mallorca Zeitung und Inselradio Mallorca.

Lesen Sie auch den Artikel unseres Medienpartners Mallorca Zeitung zur Veranstaltung.




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