AUSWANDERN - auch nach Mallorca - und die STEUER-MAUER um Deutschland

„Verschärfter Hindernislauf“ für Mallorca-Auswanderer
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Steuerstandort Italien für Zuziehend
Highlights:
- Sehr niedrige effektive Steuersätze durch Inanspruchnahme der pauschalen Ersatzsteuer in Höhe von EUR 100.000 p.a. auf sämtliche Auslandseinkünfte für Zugezogene;
- Keine Erbschaft- und Vermögensteuer auf Auslandsvermögen im Rahmen der Pauschalbesteuerung;
- Weitere Sonderbesteuerungsregime, die zu niedrigen Steuerbelastungen führen.
Allgemeines
Der Steuerstandort Italien wird herkömmlich nicht mit einer Niedrigsteuerbesteuerung assoziiert. Der progressive Einkommensteuersatz steigt bereits in verhältnismäßig niedrigen Sphären auf bis zu 43 % an (bis zu ca. 45% mit Gemeinde- und Regionalzuschlägen). Zudem existieren in Italien sowohl Erbschaft- als auch Vermögensteuern. Bei genauerem Hinsehen eröffnet das Steuerrecht Italiens vielfältige Möglichkeiten, von einem sehr attraktiven Besteuerungsregime Gebrauch zu machen. Insbesondere für Zuziehende, also für natürliche Personen, die ihren Wohnsitz nach Italien verlegen, werden besondere Präferenzregime vorgehalten.
Einkommensteuer
Der italienische Einkommensteuertarif ist progressiv. Der Steuersatz steigt von 23 % auf bis zu 43 % (bereits ab einem Einkommen von EUR 50.000) an. Kapitalerträge, insbesondere Gewinnausschüttungen und Beteiligungserträge, unterliegen einer Ersatzsteuer in Höhe von 26 %. Auch für Mieteinnahmen kann zu einer Ersatzsteuer von 21 % (unter Umständen sogar 10 %) optiert werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mieteinnahmen aus dem Ausland – unter Anrechnung der ausländischen Steuer in Italien – regelmäßig dort noch besteuert werden.
Im Rahmen der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage dürfen Erwerbsaufwendungen nur abgezogen werden, soweit diese im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder selbständigen Tätigkeit anfallen. Insbesondere vom Arbeitslohn sind Erwerbsaufwendungen nicht abziehbar. Die Bemessungsgrundlage wird allerdings unter Berücksichtigung von Abzugsbeträgen ermittelt, die z. B. für Familienmitglieder oder die gesetzlich vorgeschriebene Rentenversicherung gewährt werden.
Die geschuldete Steuer kann schließlich durch weitere Abzüge gemindert werden. Zu diesen Abzugsbeträgen gehören wiederum Spenden, Krankenversicherungsbeiträge oder Schul- und Universitätsgebühren.
Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer
Zwar erhebt Italien eine Erbschaftsteuers- und Schenkungsteuer. Diese zeichnet sich allerdings durch niedrige Steuersätze und hohe Freibeträge aus und bietet daher attraktive Möglichkeiten. So beträgt unter Verwandten in gerader Linie der Freibetrag pro Begünstigtem EUR 1 Mio. und der auf den Restbetrag anwendbare Steuersatz nur 4 %. Die Freibeträge steigen mit abnehmendem Verwandtschaftsgrad ab bis auf Null; der Steuersatz beträgt in der Spitze 8 %.
Vermögensteuer
Italien erhebt eine Vermögensteuer auf ausländisches Finanzvermögen. Dazu gehören neben Beteiligungen an Kapitalgesellschaften auch Bankguthaben, Darlehensforderungen und Lebensversicherungen. Erfasst ist nur solches Vermögen, das nicht von einer italienischen Bank verwaltet wird. Die Steuer beträgt 2 ‰ und wird auf den Marktwert, hilfsweise auf den Nominalwert, erhoben.
Ebenfalls hat Italien eine Vermögensteuer auf ausländischen Grundbesitz. Auf die Art der Nutzung des Grundbesitzes kommt es nicht an. Die Steuer 7,6 ‰ und wird auf den Kaufbetrag laut Urkunde, hilfsweise auf den Marktwert, erhoben.
Auf alle in Italien belegenen Immobilien, die nicht als Erstwohnung eingetragen sind, fällt zudem eine Gemeindesteuer auf Immobilien an. Der Steuersatz beträgt zwischen 0,86 % und 1,06 % und in besonderen Fällen bis zu 2,5 % des Grundbesitzwertes.
Pauschalbesteuerung auf Auslandseinkünfte für Zuziehende
Ein besonderes Highlight für Zuziehende ist die italienische Pauschalsteuer auf Auslandseinkünfte. Die Ersatzsteuer wird in Form einer „flat-tax“ völlig losgelöst vom tatsächlichen Auslandseinkommen erhoben und beträgt stets EUR 100.000 pro Jahr. Im Gegenzug dürfen ausländische Quellensteuern in Italien grundsätzlich nicht angerechnet werden und werden zur Definitivbelastung. Familienmitglieder können für einen Pauschalbetrag von EUR 25.000 pro Jahr ebenfalls in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden. Bei entsprechend hohen Jahreseinkommen können so effektive Steuerbelastungen im niedrigen einstelligen Prozentbereich realisiert werden. Infolge der Inanspruchnahme der Pauschalsteuer aus Auslandseinkünfte zieht die Nicht-Anwendung von Erbschaftsteuer und Vermögensteuer auf Auslandsvermögen nach sich.
Ausgenommen von der Pauschalsteuer sind Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen (> 25 %) an Kapitalgesellschaften, die der Steuerpflichtige innerhalb der ersten fünf Jahre nach Zuzug erzielt. Steuerneutrale Umwandlungen und Einbringungen innerhalb der EU bleiben unter gewissen Voraussetzungen möglich. Die „Veräußerungssperre“ sowie die fehlende Anrechnungsmöglichkeit für ausländische Steuer legen es jedoch nahe, sich vor dem Zuzug nach Italien ausführlich mit der Steuerstruktur zu befassen und etwaige Umstrukturierungen vorzunehmen.
Die Inanspruchnahme der Pauschalsteuer setzt den Zuzug nach Italien voraus. Nur Steuerpflichtige, die in mindestens neun der letzten zehn Jahre nicht in Italien ansässig waren, können zur Pauschalsteuer optieren. Im Ergebnis beschränkt sich der Anwendungsbereich der Pauschalsteuer damit auf „Zuziehende“.
Für Einkommen aus italienischer Quelle bleibt es bei der regulären tariflichen Einkommensteuer.
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